Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen sowie der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG – Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 ErbStG, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt
FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2026, AZ 4 K 384/24 F