(Kiel) Ent­gelte für Mess­e­s­tand­flächen, die ein Unternehmen zu Ausstel­lungszweck­en anmi­etet, unter­liegen nur dann der gewerbesteuer­lichen Hinzurech­nung, wenn die Mess­e­s­tand­fläche bei unter­stell­tem Eigen­tum des ausstel­len­den Unternehmens zu dessen Anlagev­er­mö­gen gehören würde.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 23.06.2022,  hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23.03.20222 – III R 14/21 zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuerge­set­zes (Gew­StG) entschieden.

Nach dieser Vorschrift wer­den bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkom­men­steuer- oder Kör­per­schaft­s­teuer­rechts ermit­tel­ten Gewinn Miet- und Pachtzin­sen, die zuvor gewin­n­min­dernd berück­sichtigt wur­den, teil­weise wieder hinzugerech­net, wenn die Wirtschafts­güter dem Anlagev­er­mö­gen des Betriebs des Steuerpflichti­gen zuzurech­nen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegen­stand die Entwick­lung, Her­stel­lung und der Ver­trieb von Maschi­nen ist. Sie selb­st hat keinen Direk­tver­trieb, son­dern verkauft ihre Pro­duk­te durch ein ste­hen­des Händler­netz. In den Stre­it­jahren mietete die Klägerin wieder­holt auf bes­timmten tur­nus­mäßig stat­tfind­en­den Messen Ausstel­lungs­flächen und Räum­lichkeit­en an, um ihre Pro­duk­te dort zu präsen­tieren. Sie zog die Kosten hier­für von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurech­nung eines Anteils dieser Aus­gaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gew­StG vor.

Das Finan­zamt war nach Durch­führung ein­er Betrieb­sprü­fung der Auf­fas­sung, dass der gewerbliche Gewinn um den geset­zlich vorge­se­henen Teil der Miet­zin­sen erhöht wer­den müsse.

Das Finanzgericht (FG) entsch­ied hinge­gen, dass eine Hinzurech­nung nicht in Betra­cht komme. Der BFH bestätigte das Urteil. Die gewerbesteuer­rechtliche Hinzurech­nung set­ze voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschafts­güter bei fik­tiv­er Betra­ch­tung Anlagev­er­mö­gen des Steuerpflichti­gen wären, wenn sie in seinem Eigen­tum ste­hen wür­den. Für die Zuge­hörigkeit zum Anlagev­er­mö­gen kommt es darauf an, ob der Geschäft­szweck des betr­e­f­fend­en Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Ver­hält­nisse (z.B. Bedeu­tung der Messepräsenz inner­halb des von dem Unternehmen prak­tizierten Ver­trieb­ssys­tems) das dauer­hafte Vorhan­den­sein ein­er entsprechen­den Mess­e­s­tand­fläche erfordert. Auf dieser Grund­lage ist das FG nach Ansicht des III. Sen­ats des BFH ohne Rechts­fehler zu dem Ergeb­nis gelangt, dass die Mess­e­s­tand­flächen durch die vere­inzelt kurzzeit­ige Anmi­etung unter Berück­sich­ti­gung des Geschäfts­ge­gen­stand und der speziellen betrieblichen Ver­hält­nisse nicht dem (fik­tiv­en) Anlagev­er­mö­gen zuzuord­nen sind.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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