Pressemit­teilung des BFH Nr. 11 vom 06.03.2019

Gewerbesteuer­rechtliche Hinzurech­nung der Schuldzin­sen bei Cash-Pooling

Urteil vom 11.10.2018 III R 13/17

Soll- und Haben­zin­sen, die aus wech­sel­seit­ig gewährten Dar­lehen inner­halb eines Cash-Pools entste­hen, sind bei der gewerbesteuer­rechtlichen Hinzurech­nung der Schuldzin­sen in begren­ztem Umfang miteinan­der ver­rechen­bar. Nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 11. Okto­ber 2018 III R 37/17 sind die vielfälti­gen wech­sel­seit­i­gen Schuld­ver­hält­nisse inner­halb eines Cash-Pools bankar­beit­stäglich zusam­men­z­u­fassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebe­nen­falls verbleiben­den Schuld­sal­do entste­ht, ist hinzurech­nungs­fähig. Der BFH hat sich damit erst­mals materiell-rechtlich zur Behand­lung von Cash-Pools im Steuer­recht geäußert.

Die Klägerin ist eine GmbH und Teil ein­er Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Gruppe beteiligten sich zur Zins- und Finanzierung­sop­ti­mierung an ein­er Liq­uid­itäts­bün­delung ihrer Kon­ten (Cash-Pool­ing). Hierzu unter­hiel­ten die Klägerin und die anderen Tochterun­ternehmen bei ver­schiede­nen Kred­itin­sti­tuten Quel­lkon­ten und die Mut­terge­sellschaft zu jedem dieser Quel­lkon­ten ein par­al­le­les Zielkon­to. Die Kon­ten wur­den in unter­schiedlichen Währun­gen geführt. Der Sal­do jedes Quel­lkon­tos der Klägerin wurde bankar­beit­stäglich auf Null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkon­to der Mut­terge­sellschaft über­wiesen wurde oder ein etwaiger Neg­a­tivsal­do durch eine Über­weisung vom Zielkon­to der Mut­terge­sellschaft aus­geglichen wurde. Die dadurch entste­hen­den wech­sel­seit­i­gen Verbindlichkeit­en zwis­chen der Klägerin und der Mut­terge­sellschaft wur­den mit 5,5 % p.a. verzinst. In ihrer Buch­hal­tung führte die Klägerin für jedes Quel­lkon­to ein geson­dertes Ver­rech­nungskon­to, berech­nete täglich die Zin­sen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem auf dem 31. Dezem­ber 2010 aufgestell­ten Jahresab­schluss nahm die Klägerin eine Saldierung von Zin­saufwen­dun­gen und ‑erträ­gen vor und erfasste im Ergeb­nis keine Zin­saufwen­dun­gen. Entsprechend erk­lärte die Klägerin in ihrer Gewerbesteuer­erk­lärung für 2010 keine Zin­saufwen­dun­gen aus dem Cash-Pool. Das Finan­zamt war hinge­gen der Auf­fas­sung, dass eine Saldierung der Zin­saufwen­dun­gen und ‑erträge aus dem Cash-Pool unzuläs­sig sei. Dieser Auf­fas­sung schloss sich auch das Finanzgericht (FG) an und wies die Klage ab.

Demge­genüber sieht der BFH eine Ver­rech­nung der Zin­saufwen­dun­gen und ‑erträge als möglich an. Der BFH hob das Urteil des FG auf und ver­wies die Sache an das FG zurück.

Nach dem Urteil des BFH gilt hin­sichtlich der gewerbesteuer­rechtlichen Hinzurech­nung von Schuldzin­sen zwar grund­sät­zlich ein Saldierungsver­bot, auf­grund dessen wed­er die mehreren Schuld­ver­hält­nisse noch die daraus entste­hen­den Schuldzin­sen miteinan­der ver­rech­net wer­den dürfen. 

Aus­nahm­sweise kön­nen wech­sel­seit­ig zwis­chen zwei Per­so­n­en gegebene Dar­lehen gewerbesteuer­rechtlich aber als ein­heitlich­es Dar­lehensver­hält­nis beurteilt wer­den, wenn sie gle­ichar­tig sind, der­sel­ben Zweckbes­tim­mung dienen und regelmäßig tat­säch­lich miteinan­der ver­rech­net wer­den. Diese Voraus­set­zun­gen hat der BFH im vor­liegen­den Fall bejaht. Deshalb kön­nen sämtliche in den Cash-Pool ein­be­zo­ge­nen Quel­lkon­ten bankar­beit­stäglich miteinan­der ver­rech­net wer­den. Der dann entste­hende Sal­do ist fortzuschreiben, indem er mit dem Sal­do ver­rech­net wird, der sich am jew­eili­gen Fol­ge­tag ergibt. Nur soweit danach am jew­eili­gen Tag ein Schuld­sal­do zu Las­ten der Klägerin verbleibt, ist der darauf ent­fal­l­ende Zins ein hinzurech­nungs­fähiges Ent­gelt im Sinne des Gewerbesteuer­rechts. Ein solch­er Schuld­sal­do ent­fällt auch nicht dadurch, dass an einem späteren Tag ein Guthaben­sal­do zugun­sten der Klägerin entste­ht. Da das FG für die insoweit notwendi­gen Berech­nun­gen noch keine hin­re­ichen­den tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen getrof­fen hat­te, wies der BFH die Sache zur erneuten Prü­fung an das FG zurück.

siehe auch: Urteil des III. Sen­ats vom 11.10.2018 — III R 37/17 -

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