GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 434

Zur Überspan­nung der Sub­stan­ti­ierungsan­forderun­gen an die Dar­legung des Vorhan­den­seins eines Sach­man­gels wegen Ein­baus ein­er unzuläs­si­gen Abschal­tein­rich­tung in einem Diesel­mo­tor (hier: Motoren­typ OM 651).

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2

Eine Zulas­sung der Revi­sion wegen eines dem Beru­fungs­gericht unter­laufe­nen Gehörsver­stoßes kommt nicht in Betra­cht, wenn es der Beschw­erde­führer ver­säumt hat, im Rah­men der ihm eingeräumten Frist zur Stel­lung­nahme auf einen Hin­weis­beschluss des Beru­fungs­gerichts der nun­mehr gerügten Gehörsver­let­zung ent­ge­gen­zuwirken (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.März 2016 ‑IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hier­bei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehal­ten, das Beru­fungs­gericht auf von ihm bis­lang nicht beachtete höch­strichter­liche Recht­sprechungs­grund­sätze hinzuweisen (hier: Voraus­set­zun­gen ein­er Behaup­tung “ins Blaue hinein” und eines “Aus­forschungs­be­weis­es”).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…