a)Die Nicht­berück­sich­ti­gung eines erhe­blichen Beweisange­bots ver­stößt gegen Art. 103 Abs.1 GG, wenn sie im Prozess­recht keine Stütze find­et. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nicht­berück­sich­ti­gung des Beweisange­bots darauf beruht, dass das Gericht ver­fahrens­fehler­haft überspan­nte Anforderun­gen an den Vor­trag ein­er Partei gestellt hat.

b)Sachvortrag zur Begrün­dung eines Anspruchs ist dann schlüs­sig und erhe­blich, wenn die Partei Tat­sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforder­lich sind, das gel­tend gemachte Recht als in der Per­son der Partei ent­standen erscheinen zu lassen. Die Angabe näher­er Einzel­heit­en ist nicht erforder­lich, soweit diese für die Rechts­fol­gen nicht von Bedeu­tung sind. Das Gericht muss nur in die Lage ver­set­zt wer­den, auf-grund des tat­säch­lichen Vor­brin­gens der Partei zu entschei­den, ob die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen für das Beste­hen des gel­tend gemacht­en Rechts vor­liegen. Sind diese Anforderun­gen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisauf­nahme einzutreten und dabei gegebe­nen­falls die benan­nten Zeu­gen oder die zu vernehmende Partei nach weit­eren Einzel­heit­en zu befra­gen oder einem Sachver­ständi­gen die beweis­er­he­blichen Stre­it­fra­gen zu unterbreiten

c)Von einem Kläger, der Schadenser­satz wegen Ver­let­zung seines Kör­pers oder sein­er Gesund­heit ver­langt, kann keine genaue Ken­nt­nis medi­zinis­ch­er Zusam­men­hänge erwartet und gefordert wer­den. Ihm fehlt insoweit das nötige Fach­wis­sen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ord­nungs­gemäßen Prozess­führung medi­zinis­ches Fach­wis­sen anzueignen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…