a) Im Prozess­recht find­et sich keine Grund­lage, Parteivor­trag nur deshalb unberück­sichtigt zu lassen, weil er im Wider­spruch zu vor­ange­gan­genem, aus­drück­lich aufgegeben­em Vor­trag ste­ht. Im Gegen­teil ist eine Partei nicht daran gehin­dert, ihr Vor­brin­gen im Laufe des Rechtsstre­its zu ändern, ins­beson­dere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichti­gen; eine Vor­tragsän­derung kann nur bei der Beweiswürdi­gung Bedeu­tung erlan­gen (Fort­führung BGH, Urteil vom 5. Novem­ber 2015 – I ZR 50/14; GRUR 2016, 705 Rn. 41, mwN).

b) Zum Vor­liegen eines Gehörsver­stoßes wegen unterblieben­er Berück­sich­ti­gung erstin­stan­zlich geän­derten Vor­trags durch das Berufungsgericht.

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