Bun­des­gericht­shof, Beschluss vom 14. Novem­ber 2017 — VIII ZR 101/17, veröf­fentlicht am 23.01.2018

a) Zwis­chen den Beteiligten des selb­ständi­gen Beweisver­fahrens wirkt die in diesem Rah­men vorge­zo­gene Beweisauf­nahme wie eine unmit­tel­bar im anschließen­den Haupt­sachev­er­fahren selb­st durchge­führte Beweis­er­he­bung; die Beweis­er­he­bung des selb­ständi­gen Beweisver­fahrens wird deshalb im Haupt­sache­p­rozess ver­w­ertet, als sei sie vor dem Prozess­gericht selb­st erfol­gt. Dementsprechend hat eine Beweisauf­nahme im selb­ständi­gen Beweisver­fahren mit dem Zuständigkeit­süber­gang an das Prozess­gericht ein­er­seits zur Folge, dass ein neues Gutacht­en in einem sich anschließen­den Rechtsstre­it nur unter den engen Voraus­set­zun­gen des § 412 ZPO einge­holt wer­den kann. Ander­er­seits fall­en aber auch die unerledigt gebliebe­nen Beweisanträge unmit­tel­bar im Ver­fahren vor dem Prozess­gericht an und sind von diesem im vorge­fun­de­nen Stand zu erledigen.

b) Zu den Voraus­set­zun­gen eines Verzichts auf die Weit­er­ver­fol­gung zuvor gestell­ter prozes­sualer Anträge.

c) Die Ver­w­er­tung eines in einem anderen Ver­fahren einge­holten Sachver­ständi­gengutacht­ens gemäß § 411a Abs. 1 ZPO set­zt eine Ver­w­er­tungsanord­nung des Gerichts voraus, zu deren Erlass oder Aus­führung den Parteien Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme gegeben wer­den muss.

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