a) Die Legit­i­ma­tion­swirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Gmb­HG greift auch bei einge­zo­ge­nen Geschäftsanteilen.

b) Allein die unberechtigte, weil­nicht satzungs­gemäße Über­nahme der Ver­samm­lungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen rel­e­van­ten Ver­fahrens­man­gel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfecht­barkeit sämtlich­er unter dieser Ver­samm-lungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hier­für auch in diesem Fall eines für die Beschlussfas­sung ursäch­lichen oder rel­e­van­ten Durch­führungs­fehlers bei der Versammlungsleitung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…