BGH, Beschluss vom 05.04.2022, AZ II ZB 8/21

Aus­gabe: 04–05/2022

Wird eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung durch die recht­skräftige Ablehnung der Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens über das Ver­mö­gen der Gesellschaft man­gels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 Gmb­HG aufgelöst, kann sie nicht fort­ge­set­zt wer­den. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungs­gemäße Stammkap­i­tal über­steigen­des Ver­mö­gen ver­fügt und die Insol­ven­z­gründe beseit­igt wurden.

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