BGH, Beschluss vom 23.08.2022, AZ II ZB 20/21

Aus­gabe: 08/09–2022

Eine gelöschte GmbH und ihre Liq­uida­toren sind grund­sät­zlich von Amts wegen einzu­tra­gen, wenn die Liq­uida­toren durch das Gericht ernan­nt wor­den sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Ver­mö­genslosigkeit her­ausstellt, dass Ver­mö­gen vorhan­den ist, das der Verteilung unterliegt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…