a)Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH&Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist erst bei der Schlussverteilung nach §199 InsO zu berücksichtigen.

b)§30 Abs.1 GmbHG steht einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können. §135 Abs.1 Nr.2 InsO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.

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