Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Grunderwerbsteuer – Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. ist nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anwendbar und zwar auch dann nicht, wenn die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen
FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2025, AZ 11 K 1987/25 GE