Ein Heimar­beit­er kann nach Maß­gabe des Heimar­beits­ge­set­zes (HAG) eine Sicherung seines Ent­gelts für die Dauer der Kündi­gungs­frist sowie Urlaub­sabgel­tung nach dem Bun­desurlaub­s­ge­setz (BUrlG) verlangen.

Der Kläger erbrachte für die Beklagte regelmäßig Leis­tun­gen als selb­st­ständi­ger Bauingenieur/Programmierer in Heimar­beit. Nach­dem die Beklagte beschlossen hat­te, ihr Unternehmen aufzulösen und zu liq­ui­dieren, wies sie dem Kläger seit Dezem­ber 2013 keine Pro­jek­te mehr zu. Das Heimar­beitsver­hält­nis endete durch Kündi­gung der Beklagten mit Ablauf des 30. April 2016. Für diesen Zeitraum hat der Kläger von der Beklagten ver­langt, ihm Vergü­tung iHv. 171.970,00 Euro brut­to zu zahlen sowie 72 Werk­tage Urlaub iHv. 15.584,94 Euro brut­to abzugelten.

Die Vorin­stanzen haben der Klage teil­weise stattgegeben. Soweit die Klage abgewiesen wurde, ver­langt der Kläger mit der Revi­sion die Zahlung weit­er­er 130.460,00 Euro brut­to wegen Nich­taus­gabe von Heimar­beit sowie Urlaubs-abgel­tung für das Jahr 2014 iHv. 4.091,71 Euro brut­to sowie iHv. 5.194,83 Euro brut­to für das Jahr 2015. Die Revi­sion vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­des-arbeits­gerichts hat­te nur hin­sichtlich der begehrten Urlaub­sabgel­tung Erfolg.

Neben dem Ent­gelt, das die Beklagte für die Dauer der fik­tiv­en Kündi­gungs­frist, während der sie keine Heimar­beit aus­gab, schuldete, kann der Kläger keine weit­ere Vergü­tung ver­lan­gen. Ein Anspruch unter den Gesicht­spunk­ten des Annahme-verzugs oder Schadenser­satzes beste­ht nicht. Es fehlt an ein­er beson­deren Absprache der Parteien, dem Kläger Pro­jek­te in einem bes­timmten Umfang zuzuweisen. Heimar­beit­er haben grund­sät­zlich keinen Anspruch auf Aus­gabe ein­er bes­timmten Arbeits­menge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bes­tim­mungen des Heimar­beits­ge­set­zes zum Kündi­gungss­chutz eine Ent­gelt­sicherung vor. Kündigt der Auf­tragge­ber das Heimar­beitsver­hält­nis, kann der Heimar­beit­er gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündi­gungs­frist Fortzahlung des Ent­gelts beanspruchen, das er im Durch­schnitt der let­zten 24 Monate vor der Kündi­gung durch Heimar­beit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Ent­gelt, wenn der Auf­tragge­ber nicht kündigt, jedoch die Arbeits­menge, die er min­destens ein Jahr regelmäßig an einen Heimar­beit­er aus­gegeben hat, um min­destens ein Vier­tel ver­ringert. Die Ent­gelt­sicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG ste­ht dem Heimar­beit­er jedoch nur alter­na­tiv zu.

Die Höhe der bei Beendi­gung des Heimar­beitsver­hält­niss­es geschulde­ten Urlaub­sabgel­tung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grund­lage des Ent­gelts des Heimar­beit­ers in der Zeit vom 1. Mai des ver­gan­genen bis zum 30. April des laufend­en Jahres zu ermit­teln. Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im Stre­it­fall auf das Ent­gelt abzustellen, das der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 erzielt hat. Die hier­für erforder­lichen Tat­sachen wird das Lan­desar­beits­gericht nach der insoweit erfol­gten Zurück­ver­weisung der Sache aufzuk­lären haben. Für das Jahr 2015 ste­ht dem Kläger Urlaub­sabgel­tung iHv. 1.103,12 Euro brut­to zu.

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