a)Die Einziehung ein­er Vorauszahlung auf ein deb­itorisches Kon­to führt unab­hängig davon, ob die auf Vorauszahlung gerichtete Forderung der Gesellschaft zu Gun­sten der Gläu­biger hätte ver­w­ertet wer­den kön­nen, zu ein­er Masseschmälerung.

b)Bezieht sich eine durch Insol­ven­zan­fech­tung erre­ichte Rück­zahlung nicht auf einzelne Gutschriften, son­dern auf die Sal­dod­if­ferenz in einem bes­timmten Zeitraum, wer­den die in die Sal­dod­if­ferenz ein­fließen­den Gutschriften im Ver­hält­nis der Sal­dod­if­ferenz zur Gesamt­summe der Gutschriften, mithin zum sel­ben Anteil aus­geglichen, wenn die Dif­ferenz die Summe der Gutschriften nicht erreicht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…