Bei Auss­chei­den des pro­movierten Namensge­bers ein­er als Wirtschaft­sprü­fungs­ge­sellschaft anerkan­nten Part­ner­schaft sind die verbleiben­den Part­ner bei Ein­willi­gung des Aus­geschiede­nen oder sein­er Erben auch dann zur Fort­führung des bish­eri­gen Namens der Part­ner­schaft mit dem Dok­tor­ti­tel des Ausgeschiedenen

befugt, wenn kein­er von ihnen pro­moviert hat.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…