BGH, Beschluss vom 01.03.2023, AZ VII ZR 787/21

Aus­gabe: 03–04/2023

a) Eine Beschränkung der Kündi­gungs­frei­heit des Han­delsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmit­tel­bar erfol­gen, son­dern auch bei mit­tel­baren Erschw­ernissen in Form von finanziellen oder son­sti­gen Nachteilen vorliegen.

b) Unter welchen Voraus­set­zun­gen die an die Ver­trags­beendi­gung ver­traglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzuläs­sige, mit­tel­bare Beschränkung des Kündi­gungsrechts des Han­delsvertreters vor­liegt, ist eine Frage des Einzelfalls (Bestä­ti­gung von BGH, Urteil vom 5. Novem­ber 2015 — VII ZR 59/14, ZVer­trieb­sR 2016, 19).
c) Erweist sich eine vere­in­barte Vorschusszahlung auf zu erwartende Pro­vi­sion­sein­nah­men als unzuläs­sige Kündi­gungs­beschränkung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, kann der Unternehmer die gewährten Vorauszahlun­gen nicht nach Bere­icherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…