BGH, Beschluss vom 10.09.2020, AZ II ZR 175/19

Ausgabe: 7-9/2020

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend §422 Abs.1 Satz1, §362 Abs.1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.

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