Sieht eine Regelung in ein­er Ver­sorgung­sor­d­nung vor, dass Ehe­gat­ten nur dann eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung erhal­ten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Ver­sorgungs­berechtigte sind, liegt darin keine gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ver­stoßende Diskri­m­inierung wegen des Alters.

Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 gebore­nen und 2011 ver­stor­be­nen Ehe­mann im Jahr 1995 geheiratet. Dem ver­stor­be­nen Ehe­mann der Klägerin war von seinem Arbeit­ge­ber ua. eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung zuge­sagt wor­den. Nach der Ver­sorgung­sor­d­nung set­zt der Anspruch auf Leis­tun­gen an die Ehe­gat­ten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Ver­sorgungs­berechtigte sind. 

Nach Ansicht des Drit­ten Sen­ats des Bun­de­sar­beits­gerichts ist die durch diese Al-tersab­stand­sklausel bewirk­te unmit­tel­bare Benachteili­gung wegen des Alters ge-recht­fer­tigt. Der Arbeit­ge­ber, der eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung zusagt, hat ein legit­imes Inter­esse, das hier­mit ver­bun­dene finanzielle Risiko zu begren­zen. Die Altersab­stand­sklausel ist auch erforder­lich und angemessen. Sie führt nicht zu ein­er über­mäßi­gen Beein­träch­ti­gung der legit­i­men Inter­essen der ver­sorgungs­berechtigten Arbeit­nehmer, die von der Klausel betrof­fen sind. Bei einem Altersab­stand von mehr als 15 Jahren ist der gemein­same Leben­szuschnitt der Ehep­art­ner darauf angelegt, dass der Hin­terbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Ver­sorgungs­berechtigten ver­bringt. Zudem wer­den wegen des Altersab­stands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehe­gat­ten von dem Auss­chluss erfasst, deren Altersab­stand zum Ehep­art­ner den üblichen Abstand erhe­blich übersteigt.

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