Eine in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen enthal­tene Ver­sorgungsregelung, nach der die Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung ent­fällt, wenn im Zeit­punkt des Todes des Ver­sorgungs­berechtigten die Ehe nicht min­destens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmit­tel­bar Ver­sorgungs­berechtigten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 ver­stor­be­nen Ehe­manns, dem von seinem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber ua. eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung zuge­sagt wor­den war. Nach der Ver­sorgungszusage ent­fällt die Witwen­ver­sorgung, wenn die Ehe im Zeit­punkt des Todes des Ver­sorgungs­berechtigten nicht min­destens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen wor­den. Die Klägerin hält den Auss­chluss der Witwen­ver­sorgung für unwirk­sam. Die auf Zahlung ein­er Witwen­rente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorin­stanzen abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Enthält eine Ver­sorgungszusage All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen, so bewirkt eine hierin enthal­tene Min­deste­hedauerk­lausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteili­gung des Ver­sorgungs­berechtigten. Sagt der Arbeit­ge­ber eine Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Ver­tragstypik, dass die Ehep­art­ner der Arbeit­nehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeit­ge­ber den danach erfassten Per­so­n­enkreis zulas­ten des Arbeit­nehmers in der Ver­sorgungszusage weit­er ein, unter­liegt diese Ein­schränkung der Angemessen­heit­skon­trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehep­art­ner beschränkt, mit denen der Arbeit­nehmer im Zeit­punkt des Todes min­destens zehn Jahre ver­heiratet war, wird von der die Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung kennze­ich­nen­den Ver­tragstypik abgewichen. Ori­en­tiert sich eine Auss­chlussklausel an willkür­lich gegrif­f­e­nen Zeitspan­nen ohne inneren Zusam­men­hang zum Arbeitsver­hält­nis und zum ver­fol­gten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteili­gung des Ver­sorgungs­berechtigten gegeben, weil der Zweck der Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung durch eine solche zehn­jährige Min­deste­hedauer gefährdet ist.

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