1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.

2. Die Erwä­gun­gen des Europäis­chen Gericht­shofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 – C‑377/17), nach der die Min­dest­sätze der HOIA 2013 gegen Art. 15. Abs. 1, Satz 2 Bucht. G und Abs. 3 der Richtlin­ie 2006/123 EG ver­stoßen, gel­ten auch für die Anord­nung von Min­dest­sätzen in der HOAI 2009.

3. Auf einen Ver­stoß der Regelun­gen der HOAI 2009 gegen die Richtlin­ie 2006/123 EG kann sich ein Pri­vater im Rah­men eines Rechtsstre­its gegenüber einem anderen Pri­vat­en vor einem ordentlichen Gericht nicht be-rufen (Ver­tikalver­hält­nis).

4. Ein Ver­stoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Satz 2 der Richtlin­ie 2006/123 EG stellt jedoch gle­ichzeit­ig einen Ver­stoß gegen die Nieder­las­sungs­frei­heit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Ver-stoß kann sich auch ein Pri­vater gegenüber einem anderen Pri­vat­en im Rah­men eines Rechtsstre­its berufen.

5. Art 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachver­halt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwen­den, wenn an diesem nur Inlän­der beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebe­nen Min­dest­sätze ent­fal­ten eine die Nieder­las­sungs­frei­heit beschränk­ende Wirkung, die sich in den Mit­glied­staat­en auswirken. Dies genügt um ein gren­züber­schre­i­t­en­des Ele­ment des Rechtsstre­its zu bejahen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…