Ärzte, die als Hon­o­rarärzte in einem Kranken­haus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selb­st­ständi­ge anzuse­hen, son­dern unter­liegen als Beschäftigte des Kranken­haus­es der Sozialver­sicherungspflicht. Dies hat der 12. Sen­at des Bun­dessozial­gerichts heute entsch­ieden (Akten­ze­ichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Bei ein­er Tätigkeit als Arzt ist eine sozialver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung nicht von vorn­here­in wegen der beson­deren Qual­ität der ärztlichen Heilkunde als Dienst “höher­er Art” aus­geschlossen. Entschei­dend ist, ob die Betrof­fe­nen weisungs­ge­bun­den beziehungsweise in eine Arbeit­sor­gan­i­sa­tion eingegliedert sind. Let­zteres ist bei Ärzten in einem Kranken­haus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organ­i­sa­tion herrscht, auf die die Betrof­fe­nen keinen eige­nen, unternehmerischen Ein­fluss haben. So sind Anäs­the­sisten — wie die Ärztin im Leit­fall — bei ein­er Oper­a­tion in der Regel Teil eines Teams, das arbeit­steilig unter der Leitung eines Ver­ant­wortlichen zusam­me­nar­beit­en muss. Auch die Tätigkeit als Sta­tion­sarzt set­zt regelmäßig voraus, dass sich die Betrof­fe­nen in die vorgegebe­nen Struk­turen und Abläufe ein­fü­gen. Im Leit­fall war die Ärztin wieder­holt im Tag- und Bere­itschafts­di­enst und über­wiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Hon­o­rarärzte ganz über­wiegend per­son­elle und sach­liche Ressourcen des Kranken­haus­es bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Kranken­haus angestellte Ärzte voll­ständig eingegliedert in den Betrieb­sablauf. Unternehmerische Entschei­dungsspiel­räume sind bei ein­er Tätigkeit als Hon­o­rararzt im Kranken­haus regelmäßig nicht gegeben. Die Hon­o­rarhöhe ist nur eines von vie­len in der Gesamtwürdi­gung zu berück­sichti­gen­den Indizien und vor­liegend nicht ausschlaggebend. 

Ein etwaiger Fachkräfte­man­gel im Gesund­heitswe­sen hat keinen Ein­fluss auf die rechtliche Beurteilung des Vor­liegens von Ver­sicherungspflicht. Sozial­rechtliche Regelun­gen zur Ver­sicherungs- und Beitragspflicht kön­nen nicht außer Kraft geset­zt wer­den, um eine Steigerung der Attrak­tiv­ität des Berufs durch eine von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen “ent­lastete” und deshalb höhere Ent­loh­nung zu ermöglichen.

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