Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 24.07.2021, AZ 12 Sa 15/20

Aus­gabe: 07–2021

1. Arbeit­et eine Lei­har­beit­nehmerin, die von einem aus­ländis­chen Ver­lei­her entsandt wurde, in Deutsch­land für den Entlei­her, so gilt für die Rechts­beziehun­gen zwis­chen der Lei­har­beit­nehmerin und dem Entlei­her gemäß Art. 8 Abs. 2 VO EG 593/2008 (Rom I) deutsches Recht.

2. Eine Arbeit­nehmerüber­las­sung kann sich auch aus den mit dem Ver­lei­her vere­in­barten und den von dem Entlei­her über­tra­ge­nen Auf­gaben der Lei­har­beit­nehmerin ergeben. Es bedarf daher nicht in jedem Fall der Dar­legung von Einze­lan­weisun­gen, um eine Arbeit­nehmerüber­las­sung fest­stellen zu können.

3. § 9 Nr. 1 AÜG ist eine zwin­gende Ein­griff­s­norm im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VO EG 593/2008. Im Falle ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sung ohne behördliche Erlaub­nis ist der Ver­trag zwis­chen Ver­lei­her und Lei­har­beit­nehmerin inner­halb des Gel­tungs­bere­ichs der Norm (in Deutsch­land) auch dann unwirk­sam, wenn für diesen Ver­trag kraft Rechtswahl aus­ländis­ches Recht gilt. Außer­halb des Gel­tungs­bere­ichs der Norm richtet sich die Wirk­samkeit des Ver­trags nach dem gewählten Recht.

4. Auch wenn im Fall ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sung ohne behördliche Erlaub­nis das Ver­tragsver­hält­nis von Ver­lei­her und Lei­har­beit­nehmerin kraft des gewählten Rechts im Aus­land wirk­sam bleibt, gilt gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen dem Entlei­her und der Lei­har­beit­nehmerin als zu Stande gekommen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…