VG Neustadt, Beschluss vom 17.08.2021, AZ 5 K 125/21.NW

Ausgabe: 08-2021

Zur Rechtmäßigkeit einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung gegenüber der Inhaberin einer Arztpraxis, die notwendigen Hygiene und Schutzmaßnahmen zu beachten (hier: Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter der Praxis und Patienten in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen; Aufforderung, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt keine Maskenpflicht zu unterlassen). (Rn.44)

Weitere Informationen: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/…