LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 17.09.2020, AZ 21 Sa 2169/19

Aus­gabe: 11–2020

Beste­hen in einem Kalen­der­jahr nacheinan­der mehrere Arbeitsver­hält­nisse des­sel­ben oder der­sel­ben Arbeitnehmer*in zu dem­sel­ben oder der­sel­ben Arbeitgeber*in, bemisst sich die Jahres­son­derzahlung nach § 20 Absatz 3 TV‑L auch dann auss­chließlich nach dem am 1. Dezem­ber des Jahres beste­hen­den Arbeitsver­hält­nis, wenn dieses zwar vor dem 1. Sep­tem­ber aber nach dem 1. Juli des Jahres begonnen hat.

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