(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat entsch­ieden, dass Zin­sen aus Dar­lehen eines Steuerpflichti­gen an eine aus­ländis­che Kap­i­talge­sellschaft, an der er mit­tel­bar zu min­destens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahress­teuerge­setz (JStG) 2020 gel­tenden Recht­slage mit dem reg­ulären pro­gres­siv­en Steuer­satz des § 32a des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) zu besteuern sind.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemit­teilung vom 17.08.2023 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27.06.2023 – Az.
VIII R 15/21 entschieden.

Im Stre­it­fall gewährte der Kläger Dar­lehen an eine nieder­ländis­che Kap­i­talge­sellschaft, an der er mit­tel­bar über eine weit­ere nieder­ländis­che Kap­i­talge­sellschaft als Alleinge­sellschafter beteiligt war. Die hier­aus erziel­ten Dar­lehen­szin­sen in Höhe von rund 400.000 € erk­lärte er in sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung als dem Son­der-Steuer­tarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuer­satz 25 %) unter­liegende Kap­i­talerträge. Das Finan­zamt unter­warf die Zin­sen dage­gen der höheren tar­i­flichen Einkom­men­steuer unter Hin­weis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift find­et der geson­derte Steuer­tarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwen­dung bei bes­timmten Kap­i­talerträ­gen, die von ein­er Kap­i­talge­sellschaft an einen Anteil­seign­er gezahlt wer­den, der zu min­destens 10 % an der Kap­i­talge­sellschaft beteiligt ist. Das Gle­iche gilt, wenn der Gläu­biger der Kap­i­talerträge eine dem Anteil­seign­er nah­este­hende Per­son ist.

Das Finanzgericht bestätigte die Auf­fas­sung des Finan­zamts. Die dage­gen erhobene Revi­sion wies der BFH zurück.

Der BFH bejahte das erforder­liche Nähev­er­hält­nis des Klägers zu der Anteil­seign­er-Kap­i­talge­sellschaft, weil er auf­grund sein­er Beteili­gung als Alleinge­sellschafter deren Ein­flussmöglichkeit­en auf Ebene der Schuld­ner-Kap­i­talge­sellschaft beherrschte. Anhalt­spunk­te dafür, die Anwen­dung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG über den Wort­laut hin­aus auf reine Inlandssachver­halte zu beschränken, sah der BFH aber nicht. Der Geset­zge­ber habe erst mit dem JStG 2020 neu geregelt, dass der Auss­chluss des geson­derten Steuer­tar­ifs nur für solche Kap­i­talerträge aus Gesellschafter­forderun­gen gegenüber der Schuld­ner-Kap­i­talge­sellschaft gelte, die auf Seit­en der Gesellschaft zu entsprechen­den inländis­chen Betrieb­saus­gaben führten.

Der BFH sah auch keinen Ver­stoß gegen den all­ge­meinen Gle­ich­heits­grund­satz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundge­set­zes, weil Kap­i­talerträge, die von ein­er inländis­chen Kap­i­talge­sellschaft an einen Anteil­seign­er oder an eine diesem nah­este­hende Per­son gezahlt wür­den, unter densel­ben Voraus­set­zun­gen wie im Stre­it­fall tar­i­flich zu besteuern seien.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Pau­ra & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

Fax: 0431 – 974 3055

Email: info@mittelstands-anwaelte.de

www.mittelstands-anwaelte.de