LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 06.01.2022, AZ 26 Ta (Kost) 6082/20

Aus­gabe: 01–2022

1. Die Sachver­ständi­gen­vergü­tung kann der beauf­tragte Sachver­ständi­ge beanspru-chen, nicht dessen Arbeitgerberin.
Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass § 1 Abs. 2 JVEG die Gel­tung des Geset­zes auch auf Behör­den und son­stige öffentliche Stellen erstreckt und
bei deren Bestel­lung diesen und nicht den tat­säch­lich tätig gewor­de­nen Ange­höri­gen der Behörde den Vergü­tungsanspruch zuerkennt.
Eine solche Kon­stel­la­tion ist nicht gegeben, wenn nicht eine (Universitäts-)Klinik, son­dern ein bei ihr beschäftigter Arzt im Beweis­beschluss benan­nt ist (Anschluss an LSG Berlin-Bran­den­burg 6. Dezem­ber 2012 – L 2 SF 105/12 E, Rn. 4 ff., MEDSACH 2013, 125).
2. Bei der Fest­stel­lung des für die Erstel­lung des Gutacht­ens erforder­lichen Zeitaufwands sind ins­beson­dere die Angaben der Sachver­ständi­gen zu berück­sichti­gen. Abhängig vom Grand der Objek­tivier­barkeit kön­nen zudem anerkan­nte Durch­schnittswerte Berück­sich­ti­gung find­en, um die Angaben der Sachver­ständi­gen zu verifizieren.
a. Die Hin­weise der Sachver­ständi­gen zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit leg­en die zeitliche Ober­gren­ze fest, die vergütet wer­den kann.
b. Aus­ge­hend von den Angaben der Sachver­ständi­gen ist anhand bes­timmter Erfahrungswerte festzustellen, ob sig­nifikante Abwe­ichun­gen vor­liegen. Ist das der Fall, ist eine einge­hen­dere Über­prü­fung erforder­lich. Dabei ist der Spiel­raum der Sachver­ständi­gen nicht zu eng zu bemessen. Allerd­ings ist dieser dif­feren­ziert nach dem jew­eili­gen Ver­fahrenss­chritt anzuset­zen, und zwar in Abhängigkeit von der Objek­tivier­barkeit des Arbeitsaufwands. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220…