(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat soeben entsch­ieden, dass ein Betrieb­saus­gaben­abzug für bürg­er­liche Klei­dung auch dann auss­chei­det, wenn diese bei der Beruf­sausübung getra­gen wird.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 23.06.2022 zu seinem Urteil vom 16.03.2022 — VIII R 33/18.

Die Kläger waren als selb­ständi­ge Trauerred­ner tätig. Bei der Gewin­ner­mit­tlung macht­en sie Aufwen­dun­gen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betrieb­saus­gaben gel­tend. Das Finan­zamt und das Finanzgericht (FG) lehn­ten die steuer­liche Berück­sich­ti­gung dieser Aufwen­dun­gen ab.

Der BFH bestätigte, dass Aufwen­dun­gen für Klei­dung als unverzicht­bare Aufwen­dun­gen der Lebens­führung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grund­sät­zlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betrieb­saus­gaben zu berück­sichti­gen, wenn es sich um Aufwen­dun­gen für typ­is­che Beruf­sklei­dung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG han­delt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fall­en nicht hierunter, da es sich um bürg­er­liche Klei­dung han­delt, die auch pri­vat getra­gen wer­den kann. Für diese ist kein Betrieb­saus­gaben­abzug zu gewähren, selb­st wenn die Klei­dung auss­chließlich bei der Beruf­sausübung benutzt oder das Tra­gen von schwarz­er Klei­dung von den Trauern­den erwartet wird.

Aus anderen Grün­den ver­wies der BFH die Sache an das FG zurück.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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