Sachver­halt und Prozessverlauf: 

Der Kläger ist Mieter ein­er Woh­nung der Beklagten in Berlin. Im Juli 2015 forderte die Beklagte, eine Kom­man­dit­ge­sellschaft, vertreten durch die Hausver­wal­tung, den Kläger unter Bezug­nahme auf den Berlin­er Miet­spiegel brieflich auf, ein­er (näher erläuterten) Erhöhung der Net­to-Kalt­mi­ete von 807,87 € auf 929,15 € zuzus­tim­men. Dem kam der Kläger zwar zunächst nach, erk­lärte jedoch kurz darauf den Wider­ruf sein­er Zus­tim­mung. Anschließend entrichtete er von Okto­ber 2015 bis Juli 2016 die monatlich um 121,18 € erhöhte Miete lediglich unter Vor­be­halt. Mit sein­er Klage ver­langt er die Rück­zahlung der für diese zehn Monate entrichteten Erhöhungs­be­träge von ins­ge­samt 1.211,80 € sowie die Fest­stel­lung, dass sich die Net­to-Kalt­mi­ete der von ihm gemieteten Woh­nung nicht erhöht habe. 

Die Klage hat in den Vorin­stanzen keinen Erfolg gehabt. Dabei ist das Beru­fungs­gericht davon aus­ge­gan­gen, dass im Grund­satz auch bei Zus­tim­mungserk­lärun­gen des Mieters zu Mieter­höhungsver­lan­gen (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB) ein fern­ab­satzrechtlich­es Wider­ruf­s­recht des Ver­brauch­ers beste­he. Im vor­liegen­den Fall fehle es jedoch an einem im Fern­ab­satz geschlosse­nen Ver­braucherver­trag (§ 312c Abs. 1 BGB). Denn die Mieter­höhungsvere­in­barung zwis­chen dem Kläger als Ver­brauch­er und der Beklagten, die gewerblich Woh­nun­gen ver­mi­ete, sei zwar unter auss­chließlich­er Ver­wen­dung von Fernkom­mu­nika­tion­s­mit­teln (Brief), nicht jedoch “im Rah­men eines für den Fern­ab­satz organ­isierten Ver­triebs- oder Dien­stleis­tungssys­tems” (§ 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB) getrof­fen wor­den. Mit der vom Beru­fungs­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion ver­fol­gt der Kläger sein Klage­begehren weiter. 

Die Entschei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat die Revi­sion zurück­gewiesen und entsch­ieden, dass — ent­ge­gen ein­er teil­weise im Schrift­tum vertrete­nen Auf­fas­sung — die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erk­lärte Zus­tim­mung des Mieters zu einem Mieter­höhungsver­lan­gen des Ver­mi­eters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwen­dungs­bere­ich des Ver­braucher­wider­rufs bei Fern­ab­satzverträ­gen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahinge­hen­des Wider­ruf­s­recht nicht zusteht. 

Der Wort­laut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Wider­ruf­s­recht zwar auf “Verträge über die Ver­mi­etung von Wohn­raum”. Der Anwen­dungs­bere­ich dieser Vorschrift jedoch ist dahinge­hend ein­schränk­end auszule­gen, dass ein Wider­ruf­s­recht des Mieters bei ein­er Zus­tim­mungserk­lärung zu ein­er vom Ver­mi­eter ver­langten Erhöhung der Miete nach den §§ 558 ff. BGB nicht gegeben ist. Dies fol­gt aus dem Regelungszweck sowohl der Bes­tim­mungen über die Mieter­höhung bis zur ort­süblichen Ver­gle­ichsmi­ete (§§ 558 ff. BGB) als auch der Bes­tim­mungen über das Wider­ruf­s­recht des Ver­brauch­ers bei Fernabsatzverträgen. 

Denn mit dem in § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB vorge­se­henen Wider­ruf­s­recht des Mieters ein­er Woh­nung soll Fehlentschei­dun­gen auf­grund der Gefahr psy­chis­chen Drucks sowie dem typ­is­cher­weise beste­hen­den Infor­ma­tions­de­fiz­it des Mieters begeg­net wer­den. Dieser Zielset­zung des Geset­zes tra­gen bei Mieter­höhun­gen bis zur ort­süblichen Ver­gle­ichsmi­ete die in den §§ 558 ff. BGB vorge­se­henen Bes­tim­mungen zum Schutz des Mieters bere­its uneingeschränkt Rech­nung. Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das (in Textform zu erk­lärende) Mieter­höhungsver­lan­gen vom Ver­mi­eter zu begrün­den. Damit soll dem Mieter die Möglichkeit gegeben wer­den, die sach­liche Berech­ti­gung des Erhöhungsver­lan­gens zu über­prüfen. Schon dadurch kann der Mieter seinen rechts­geschäftlichen Willen ohne ein Infor­ma­tions­de­fiz­it und außer­halb ein­er etwaigen Druck­si­t­u­a­tion bilden. Außer­dem räumt das Gesetz dadurch, dass der Ver­mi­eter früh­estens nach Ablauf des zweit­en Kalen­der­monats nach Zugang des Mieter­höhungsver­lan­gens auf Erteilung der Zus­tim­mung kla­gen kann (§ 558b Abs. 2 BGB), dem Mieter eine angemessene Über­legungs­frist ein, inner­halb der­er er sich entschei­den kann, ob und gegebe­nen­falls inwieweit er der Mieter­höhung zus­timmt. Somit ist bere­its durch die Bes­tim­mungen der §§ 558 ff. BGB sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der ver­brauch­er­schützen­den Regelun­gen für Ver­tragsab­schlüsse im Fern­ab­satz erfüllt ist. 

Die Recht­sprechung des Sen­ats zum Wider­ruf­s­recht des Mieters bei außer­halb von Geschäft­sräu­men (früher: in ein­er Haustür­si­t­u­a­tion) geschlosse­nen Ver­braucherverträ­gen zwis­chen einem Ver­mi­eter und einem Mieter (BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 – VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 11 ff.) bleibt hier­von unberührt. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…