Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 28.05.2025, AZ 4 Ca 151/25

Ausgabe: 05-2025

Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a ArbGG gilt nicht für Klagen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/documen…