1. Wer­den Mas­se­verbindlichkeit­en nach Anzeige der Masse­un­zulänglichkeit zum Gegen­stand eines Mehrver­gle­ichs gemacht und liegen die Voraus­set­zun­gen für eine Berück­sich­ti­gung im Rah­men der Fest­set­zung eines Gegen­standswerts für einen Ver­gle­ichsmehrw­ert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Aus­druck kom­mende Wer­tung entsprechend anzuwenden.

2. In Ansatz zu brin­gen ist dann allein der zum Zeit­punkt des Ver­gle­ich­ab­schlusses maßge­bliche wirtschaftliche Wert.

3. Zum Stre­it­stand bezüglich der Frage ein­er entsprechen­den Anwen­dung des § 182 InsO auf Mas­se­verbindlichkeit­en, die nach Anzeige der Masse­un­zulänglichkeit im Wege eines Leis­tungs- oder eines Fest­stel­lungsantrags gegen den Insol­ven­zver­wal­ter gel­tend gemacht werden.

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