Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 28.06.2022, AZ 6 AZR 224/21

Aus­gabe: 06/2022

In der Insol­venz des Arbeit­ge­bers beste­ht kein Wiedere­in­stel­lungsanspruch des Arbeit­nehmers. Ist ein solch­er Anspruch vor Insol­ven­z­eröff­nung bere­its gegenüber dem Schuld­ner ent­standen, erlis­cht er mit Insol­ven­z­eröff­nung. Die Insol­ven­zord­nung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insol­ven­zver­wal­ter nur an bere­its vom Schuld­ner begrün­dete Arbeitsver­hält­nisse, ken­nt jedoch keinen Kon­trahierungszwang des Insol­ven­zver­wal­ters. Einen solchen Zwang kann nur der Geset­zge­ber anordnen.

Der Kläger war bei einem Bet­ten- und Matratzen­her­steller mit rund 300 Arbeit­nehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsver­hält­nis wirk­sam zum 31. Juli 2019 wegen Betrieb­sstil­l­le­gung. Der Kläger hat die Auf­fas­sung vertreten, noch während der Kündi­gungs­frist sei ein Betrieb­süber­gang auf die spätere Schuld­ner­in beschlossen und am 1. August 2019 vol­l­zo­gen wor­den. Er nahm deshalb die spätere Schuld­ner­in, die etwa 20 Arbeit­nehmer beschäftigte, auf Wiedere­in­stel­lung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuld­ner­in erk­lärte vor­sor­gliche Kündi­gung erhob er frist­gerecht Kündi­gungss­chutzk­lage. Während des Beru­fungsver­fahrens wurde das Insol­ven­zver­fahren über das Ver­mö­gen der Schuld­ner­in eröffnet und der Beklagte zum Insol­ven­zver­wal­ter bestellt. Das Ver­fahren wurde dadurch unter­brochen. Der Kläger erk­lärte mit Schrift­satz vom 29. Juni 2020 die Auf­nahme des Ver­fahrens. Der Beklagte wider­sprach der Auf­nahme. Das Lan­desar­beits­gericht hat mit Zwis­chenurteil fest­gestellt, dass das Ver­fahren weit­er­hin unter­brochen ist.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts aus prozes­sualen Grün­den Erfolg. Der richter­rechtlich entwick­elte Wiedere­in­stel­lungsanspruch kommt zum Tra­gen, wenn sich die bei Zugang der Kündi­gung noch zutr­e­f­fende Prog­nose des Arbeit­ge­bers, der Beschäf­ti­gungs­be­darf werde bei Ablauf der Kündi­gungs­frist ent­fall­en, als fehler­haft erweist, etwa weil es zu einem Betrieb­süber­gang kommt. Zwar beste­ht ein solch­er Anspruch in der Insol­venz nicht, so dass der Rechtsstre­it an sich nicht nach § 240 ZPO unter­brochen wird. Wird jedoch mit dem Wiedere­in­stel­lungsanspruch – wie im vor­liegen­den Fall – zugle­ich die Wirk­samkeit ein­er Kündi­gung ange­grif­f­en, führt das zur Unter­brechung auch bezüglich des Stre­its über die Wiedere­in­stel­lung. Umgekehrt hat die Auf­nahme des Kündi­gungsrechtsstre­its, für die es nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeit­nehmers Mas­se­verbindlichkeit­en entste­hen kön­nen, auch die Auf­nahme des Stre­its über die Wiedere­in­stel­lung zur Folge.

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