Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 25.08.2022, AZ 6 AZR 441/21

Aus­gabe: 08–2022

Der Ein­tritt der Neu­masse­un­zulänglichkeit führt nicht zu ein­er Änderung der Ran­gord­nung des § 209 Abs. 1 InsO.

Die Parteien stre­it­en über den insol­ven­zrechtlichen Rang von Annah­mev­erzugsansprüchen. Der beklagte Insol­ven­zver­wal­ter hat sich im Lauf des Insol­ven­zver­fahrens nach erfol­gter Anzeige der dro­hen­den Masse­un­zulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO im Zeit­punkt der Insol­ven­z­eröff­nung in der Fol­gezeit zunächst auf Neu­masse­un­zulänglichkeit und sodann auf Neu-Neu­masse­un­zulänglichkeit berufen und diese jew­eils dem Insol­ven­zgericht gegenüber angezeigt. Der Ein­tritt der angezeigten Neu-Neu­masse­un­zulänglichkeit ist zwis­chen den Parteien streitig.

Der von der Arbeit­sleis­tung freigestellte Kläger hat Annah­mev­erzugsansprüche, die in den Zeitraum nach der „Neu­masse­un­zulänglichkeit­sanzeige“ des Beklagten fall­en, vor­rangig mit ein­er Leis­tungsklage gel­tend gemacht. Hil­f­sweise hat er gestaffelt die Fest­stel­lung dieser Ansprüche als Mas­se­verbindlichkeit­en begehrt, die jew­eils im Rang vor den­jeni­gen Mas­se­verbindlichkeit­en ste­hen, die bis zu der jew­eili­gen (Neu-)Masseunzulänglichkeitsanzeige begrün­de­tet wor­den sind. 

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat auf die Beru­fung des Klägers die Leis­tungsklage abgewiesen und der Fest­stel­lungsklage teil­weise stattgegeben.

Die Revi­sion des Klägers und die Anschlussre­vi­sion des Beklagten hat­ten vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Der Leis­tungsklage fehlt das Rechtss­chutzbedürf­nis. Nach ständi­ger Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts und des Bun­des­gericht­shofs kön­nen Ansprüche nur noch mit ein­er Fest­stel­lungsklage gel­tend gemacht wer­den, wenn nach erfol­gter Anzeige der Masse­un­zulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Insol­ven­zver­wal­ter die neu zu erwirtschaf­tende Insol­venz­masse nicht zur Deck­ung der Neu­mas­se­verbindlichkeit­en ausreicht.

Hat der Insol­ven­zver­wal­ter nach § 208 Abs. 1 InsO (dro­hende) Masse­un­zulänglichkeit angezeigt, ändert sich nach eben­falls ständi­ger Recht­sprechung von Bun­de­sar­beits­gericht und Bun­des­gericht­shof die Rang­folge für die Mas­se­verbindlichkeit­en nach § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn in der Fol­gezeit die neu zu erwirtschaf­tende Insol­venz­masse nicht aus­re­icht, um fäl­lige Neu­mas­se­verbindlichkeit­en zu deck­en. Diese sind dann nur noch quo­tal zu befriedi­gen. An dieser Recht­sprechung hat der Sech­ste Sen­at fest­ge­hal­ten. Die Insol­ven­zord­nung regelt abschließend, dass eine Rang­folgenord­nung nur ein­mal erfol­gt. Daher find­et eine Rangab­w­er­tung der Neu­mas­se­verbindlichkeit­en iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei erneuter Masse­un­zulänglichkeit nicht statt. Sog. Neu- bzw. Neu-Neu­masse­un­zulänglichkeit­sanzeigen des Insol­ven­zver­wal­ters ent­fal­ten deshalb keine Bindungswirkung iSd. § 208 Abs. 1 InsO. Der Insol­ven­zver­wal­ter hat fol­glich die Neu­masse­un­zulänglichkeit im Bestre­it­ens­fall darzule­gen und zu beweisen.

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