Arbeits­gericht Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2022, AZ 4 Ca 1688/22

Aus­gabe: 08–2022

1. Das Tatbe­standsmerk­mal „durch einen Recht­san­walt“ in § 46g Satz 1 ArbGG (bzw. § 130d Satz 1 ZPO) ist jeden­falls im Falle eines Ver­bandsmi­tar­beit­ers (hier: Rechtss­chutzsekretär), der zur Ausübung eines Neben­berufs über eine Zulas­sung als Recht­san­walt ver­fügt, rollen- und nicht sta­tus­be­zo­gen zu verstehen.

2. Der Ver­bandsmi­tar­beit­er, der im Rah­men sein­er Ver­band­stätigkeit nicht als Recht­san­walt auftritt, kann deshalb bis zum Beginn der aktiv­en Nutzungspflicht der Ver­bände am 01.01.2026 weit­er­hin Schrift­sätze in Papier­form wirk­sam einreichen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…