(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat soeben entsch­ieden, dass die Abgel­tungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halb­satz 1 EStG auch dann ein­tritt, wenn die Kap­i­taler­trag­s­teuer vom Schuld­ner der Kap­i­taleinkün­fte zwar ein­be­hal­ten, nicht aber beim Finan­zamt (FA) angemeldet und an dieses abge­führt wurde. 

Dies hat zur Folge, dass Kap­i­taleinkün­fte aus einem betrügerischen Schnee­ball­sys­tem in diesem Fall grund­sät­zlich nicht mehr der Einkom­men­steuer­fest­set­zung zugrunde zu leg­en sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des BFH vom 14. Mai 2021 zu seinem Urteil vom 29.09.2020 — VIII R 17/17.

Nach ständi­ger Recht­sprechung des BFH unter­liegen auch Kap­i­taleinkün­fte aus vor­getäuscht­en Gewin­nen im Rah­men eines Schnee­ball­sys­tems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z.B. durch eine Wieder­an­lage (Nova­tion), ver­fü­gen kann und der Schuld­ner der Kap­i­talerträge zu diesem Zeit­punkt leis­tungs­bere­it und leis­tungs­fähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schnee­ball­sys­tem zu einem späteren Zeit­punkt zusam­men­bricht und der Anleger sein Geld verliert.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Schein­ren­diten auf die sub­jek­tive Sicht des Anlegers abzustellen, son­dern auch bei der Frage, ob die Abgel­tungswirkung für die von dem Betreiber des Schnee­ball­sys­tems ein­be­hal­tene Kap­i­taler­trag­s­teuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) ein­tritt. Kon­nte der Anleger davon aus­ge­hen, dass die Schein­ren­diten dem Steuer­abzug unter­legen haben, ist die Einkom­men­steuer abge­golten. Dies gilt auch dann, wenn die Kap­i­taler­trag­s­teuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abge­führt wurde und dieser keine Genehmi­gung nach § 32 des Kred­itwe­sen­ge­set­zes hat­te. Die Schein­ren­diten sind dem Anleger in diesem Fall allerd­ings in voller Höhe, also auch unter Berück­sich­ti­gung der ein­be­hal­te­nen Kap­i­taler­trag­s­teuer zuge­flossen, da der Ein­be­halt für Rech­nung des Steuerpflichti­gen als Gläu­biger der Kap­i­talerträge erfolgte.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Niemey­er & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

Fax: 0431 – 974 3055

Email: info@mittelstands-anwaelte.de

www.mittelstands-anwaelte.de