BGH, Beschluss vom 24.09.2020, AZ VI ZR 397/19

Aus­gabe: 7–9/2020

In einem weit­eren VW-Ver­fahren hat der unter anderem für das Recht der uner­laubten Hand­lung zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs entsch­ieden, dass geschädigten Käufern eines vom soge­nan­nten “Diesel­skan­dal” betrof­fe­nen Fahrzeugs unter dem Gesicht­spunkt soge­nan­nter “Delik­t­szin­sen” kein Anspruch auf Verzin­sung des für das Fahrzeug bezahlten Kauf­preis­es bere­its ab Kauf­preiszahlung zusteht. 

Sachver­halt:

Die Klägerin erwarb im August 2014 von einem Auto­händler einen gebraucht­en, von der Beklagten hergestell­ten Pkw Golf VI 1,6 TDI mit ein­er Lau­fleis­tung von rund 23.000 km zu einem Preis von 15.888 €. Das Fahrzeug war mit einem Diesel­mo­tor des Typs EA189 aus­ges­tat­tet, der mit ein­er Steuerungssoft­ware verse­hen war, die erken­nt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüf­s­tand im Test­be­trieb befind­et, und in diesem Fall in einen Stick­ox­id (NOx)-optimierten Modus schal­tet. Nach­dem das Kraft­fahrt-Bun­de­samt die Pro­gram­mierung als unzuläs­sige Abschal­tein­rich­tung bean­standet und die Beklagte verpflichtet hat­te, geeignete Maß­nah­men zu ergreifen, ließ die Klägerin das von der Beklagten entwick­elte Soft­ware-Update im Jahr 2017 auf­spie­len. Mit ihrer Klage ver­langt die Klägerin im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kauf­preis­es neb­st Zin­sen ab Kauf­preiszahlung Zug um Zug gegen Über­gabe und Übereig­nung des Fahrzeugs. 

Bish­eriger Prozessverlauf: 

Das Landgericht Old­en­burg hat die Beklagte im Wesentlichen zur Erstat­tung des Kauf­preis­es abzüglich Nutzungser­satz Zug um Zug gegen Über­gabe und Übereig­nung des Fahrzeugs verurteilt. Das Ober­lan­des­gericht Old­en­burg hat dieses Urteil auf die Beru­fung der Klägerin dahinge­hend abgeän­dert, dass es ihr Zin­sen bere­its ab Kauf­preiszahlung zuge­sprochen hat. Die weit­erge­hende Beru­fung der Klägerin sowie die Beru­fung der Beklagten hat es zurück­gewiesen. Zur Begrün­dung hat das Ober­lan­des­gericht im Wesentlichen aus­ge­führt, der Klägerin ste­he gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenser­satz wegen vorsät­zlich­er sit­ten­widriger Schädi­gung (§ 826 BGB) zu, auf den sie sich im Wege des Vorteil­saus­gle­ichs die gezo­ge­nen Nutzun­gen anrech­nen lassen müsse. Dabei sei von ein­er Gesamt­fahrleis­tung des Fahrzeugs von 200.000 km auszuge­hen. Ab dem Zeit­punkt der Zahlung könne die Klägerin von der Beklagten gemäß § 849 BGB zudem soge­nan­nte “Delik­t­szin­sen” ver­lan­gen. Bei­de Parteien haben gegen dieses Urteil Revi­sion eingelegt. 

Entschei­dung des Senats: 

Bei­de Revi­sio­nen hat­ten nur zum Teil Erfolg. 

Im Wesentlichen unter Ver­weis auf sein erstes Urteil zum soge­nan­nten “Diesel­skan­dal” vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) hat der VI. Zivilse­n­at auch hier einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Erstat­tung des von ihr aufgewen­de­ten Kauf­preis­es abzüglich der ihr durch den Gebrauch des Fahrzeugs zuge­flosse­nen Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen “Rück­gabe” des Fahrzeugs für gegeben erachtet. Einen Anspruch der Klägerin auf soge­nan­nte “Delik­t­szin­sen” nach § 849 BGB hat er hinge­gen — anders als das Beru­fungs­gericht — verneint. Zwar erfasst diese Vorschrift grund­sät­zlich jeden Sachver­lust durch Delikt, auch den Ver­lust von Geld in jed­er Form. Dies gilt auch dann, wenn dieser Ver­lust — wie hier — mit Willen des Geschädigten durch Weg­gabe erfol­gt. Vor­liegend stand ein­er Anwen­dung des § 849 BGB aber jeden­falls der Umstand ent­ge­gen, dass die Klägerin als Gegen­leis­tung für die Hingabe des Kauf­preis­es ein in tat­säch­lich­er Hin­sicht voll nutzbares Fahrzeug erhal­ten hat; die tat­säch­liche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kom­pen­sierte den Ver­lust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzin­sung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Min­dest­be­trag den Ver­lust der Nutzbarkeit ein­er ent­zo­ge­nen oder beschädigten Sache auszugleichen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…