1. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhalt­spunkt dafür, dass die Ober­gren­ze des Viertel­jahre­seinkom­mens regelmäßig auch bei wiederkehren­den Leis­tun­gen zu beacht­en wäre. Die Begren­zung des Gebühren­stre­itwerts für Bestandss­chutzstre­it­igkeit­en soll ver­hin­dern, dass Arbeit­nehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzicht­en, den Bestand ihres Arbeitsver­hält­niss­es zu vertei­di­gen (vgl. LAG Ham­burg 2. August 2012 – 7 Ta 11/12, Rn. 8; 2. Okto­ber 2003 – 8 Ta 15/03, Rn. 4).

2. Die für den Stre­itwert bei Änderungskündi­gun­gen entwick­el­ten Grund­sätze sind eben­falls nicht ohne weit­eres auf die Gel­tend­machung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leis­tun­gen über­trag­bar. Anderes kann gel­ten, wenn es – wie bei ein­er Änderungskündi­gung – um die Wirk­samkeit der Änderung der Arbeits­be­din­gun­gen durch den Arbeit­ge­ber geht. 

3. Eine solche Kon­stel­la­tion ist nicht gegeben, wenn es einem Belegschaftsmit­glied darum geht, dass eine Vergü­tung in der zuge­sagten Höhe auch gezahlt wird. 

4. Keine Ermäßi­gung des Gegen­standswerts um 20 vH, wenn es um die Fest­stel­lung ein­er Leis­tungspflicht und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leis­tungsantrag geht.

5. Nach­hol­ung der Bil­dung eines Gesamt­ge­gen­standswert im Beschwerdeverfahren.

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