Pressemit­teilung des BFH Nr. 46 vom 01. August 2019

Eingeschränk­te Abfär­be­wirkung bei Beteili­gung­seinkün­ften ein­er Personengesellschaft

Urteil vom 6.6.2019 IV R 30/16

Einkün­fte ein­er Per­so­n­enge­sellschaft aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung oder Kap­i­talver­mö­gen wer­den auf­grund zusät­zlich­er gewerblich­er Beteili­gung­seinkün­fte bei der Einkom­men­steuer in gewerbliche Einkün­fte umqual­i­fiziert, unter­liegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juni 2019 — IV R 30/16 entsch­ieden. Danach ist § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuerge­set­zes (Gew­StG) ver­fas­sungskon­form dahin auszule­gen, dass ein gewerblich­es Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alter­na­tive 2 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) nicht als der Gewerbesteuer unter­liegen­der Gewer­be­be­trieb gilt. 

Im Stre­it­fall erzielte eine KG haupt­säch­lich Einkün­fte aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung und aus Kap­i­talver­mö­gen. Daneben wur­den ihr in geringem Umfang (neg­a­tive) gewerbliche Einkün­fte aus Beteili­gun­gen an anderen Per­so­n­enge­sellschaften zugerechnet. 

Einkom­men­steuer­rechtlich gel­ten die Einkün­fte ein­er Per­so­n­enge­sellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in zwei Fällen ins­ge­samt als gewerblich. Diese sog. Abfär­be­wirkung greift ein, wenn zu den Einkün­ften ein­er Per­so­n­enge­sellschaft auch Einkün­fte aus orig­inär gewerblich­er Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alter­na­tive 1 EStG) oder aus der Beteili­gung an ein­er anderen gewerblichen Per­so-nenge­sellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alter­na­tive 2 EStG) gehören. 

Für Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Einkün­ften auch solche aus ein­er orig­inär ge-werblichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alter­na­tive 1 EStG) erzie­len, hat­te der BFH bere­its ent-schieden, dass ger­ingfügige gewerbliche Einkün­fte nicht zur Abfär­bung führen. Auf eine solche Ger­ingfügigkeits­gren­ze berief sich im Stre­it­fall auch die KG in Bezug auf ihre gewerblichen Betei-ligung­seinkün­fte. Sie machte gel­tend, dass eine Abfär­bung der gewerblichen Beteili­gung­seinkün­fte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alter­na­tive 2 EStG angesichts deren Ger­ingfügigkeit unver­hält­nis­mäßig sei. 

Dem fol­gte der BFH nicht. Einkom­men­steuer­rechtlich führen nach seinem Urteil gewerbliche Beteili­gung­seinkün­fte unab­hängig von ihrem Umfang immer zur Umqual­i­fizierung nicht gewerblich­er Einkün­fte. Es han­dele sich insoweit um eine grund­sät­zlich zuläs­sige Typ­isierung, mit der Einkün­fte ein­er Einkun­ft­sart ins­ge­samt ein­er anderen Einkun­ft­sart zuge­ord­net wer­den. Nach den Umstän­den des jew­eili­gen Einzelfall­es könne diese Umqual­i­fizierung für den Steuerpflichti­gen auch zu steuer­rechtlichen Vorteilen wie etwa bei ein­er Ver­lust­berück­sich­ti­gung oder ein­er Rück-lagen­bil­dung führen. 

Im Hin­blick auf die Gewerbesteuer sei die Abfär­be­wirkung auf­grund gewerblich­er Beteili­gungs-einkün­fte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alter­na­tive 2 EStG) –anders als die Abfär­be­wirkung bei orig­inär ge-werblich­er Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alter­na­tive 1 EStG)– aber nur dann ver­fas­sungs­gemäß, wenn die infolge der Abfär­bung gewerblichen Einkün­fte nicht gewerbesteuer­bar seien. Nur so werde eine ver­fas­sungswidrige Schlechter­stel­lung von Per­so­n­enge­sellschaften gegenüber Einzel-unternehmern vermieden. 

In sein­er Begrün­dung bezog sich der BFH auf den Schutz des Gewerbesteuer­aufkom­mens als Ge-set­zeszweck. Die Abfär­be­wirkung auf­grund orig­inär gewerblich­er Tätigkeit ver­hin­dere, dass in-folge unzure­ichen­der Abgren­zungsmöglichkeit­en zwis­chen ver­schiede­nen Tätigkeit­en ein­er Ge-sell­schaft gewerbliche Einkün­fte der Gewerbesteuer ent­zo­gen wer­den. Diese Gefahr beste­he bei gewerblichen Beteili­gung­seinkün­ften nicht, so dass es insoweit kein­er Abfär­be­wirkung bedürfe. Zudem seien die gewerblichen Beteili­gung­seinkün­fte, die bei der Oberge­sellschaft (im Stre­it­fall: KG) einkom­men­steuer­rechtlich zur Gewerblichkeit der weit­eren Einkün­fte führen, bei ihr im Hin­blick auf die gewerbesteuer­rechtliche Kürzung ohne­hin nicht mit Gewerbesteuer belastet. 

siehe auch: Urteil des IV. Sen­ats vom 6.6.2019 — IV R 30/16 -

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