Pressemit­teilung des BFH Nr. 12 vom 22. Feb­ru­ar 2017

Keine steuer­liche Begün­s­ti­gung für von Trägervere­inen betriebene Freibäder

Urteil vom 9.11.2016 I R 56/15

Betreibt eine städtis­che Gesellschaft ein ver­lust­brin­gen­des Freibad nicht selb­st, son­dern ver­pachtet sie es an einen Trägervere­in, liegen die Voraus­set­zun­gen für die steuer­liche Begün­s­ti­gung dauerde­fiz­itär­er Tätigkeit­en der öffentlichen Hand nicht vor. Nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 9. Novem­ber 2016 I R 56/16 sind Ver­pach­tungstätigkeit­en nicht begünstigt.

Fast alle größeren Kom­munen in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land (Deutsch­land) unter­hal­ten Freibäder und entsprechen damit typ­is­cher­weise ein­er Erwartung­shal­tung ihrer Bürg­er. Unter den kli­ma­tis­chen Bedin­gun­gen Mit­teleu­ropas rech­nen sich allerd­ings Freibäder für die Gemein­den betrieb­swirtschaftlich nicht, es sei denn diese wür­den hohe Ein­trittspreise ver­lan­gen. Das wiederum ist sozialpoli­tisch aus Sicht viel­er Men­schen nicht akzept­abel. Fol­glich ist der Freibad­be­trieb in Deutsch­land regelmäßig dauerde­fiz­itär und führt fort­laufend zu erhe­blichen Ver­lus­ten für die Gemein­den. Der Geset­zge­ber begün­stigt solche dauerde­fiz­itären Tätigkeit­en der Gemein­den allerd­ings aus sozialpoli­tis­chen Grün­den, indem er die Ver­luste steuer­lich anerken­nt und damit ihre Ver­rech­nung mit Gewin­nen der Gemein­den aus anderen Tätigkeit­en ermöglicht (vgl. § 8 Abs. 7 des Kör­per­schaft­s­teuerge­set­zes). Hierzu gehören z.B. städtis­che Gewinne aus Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen. Man spricht bei diesem Ver­rech­nungsmod­ell üblicher­weise vom kom­mu­nalen Querverbund.

Der BFH hat mit seinem Urteil anerkan­nt, dass auch der dauerde­fiz­itäre Betrieb eines Freibades dem Grunde nach steuer­lich begün­stigt ist. Er ent­nimmt den geset­zlichen Regelun­gen jedoch die klare Aus­sage, dass die Begün­s­ti­gung nur dann gewährt wird, wenn die Gemeinde entwed­er mit einem eige­nen Betrieb (Betrieb gewerblich­er Art) die dauerde­fiz­itäre Tätigkeit selb­st ausübt oder eine kom­mu­nale Eigenge­sellschaft (Kap­i­talge­sellschaft, deren Anteile sich in der Hand ein­er Kom­mune befind­en) das Freibad selb­st betreibt.

Im Stre­it­fall war hinge­gen die städtis­che Eigenge­sellschaft nicht selb­st Betreiberin des Freibades. Sie hat­te dieses an einen im Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­ge­nen Trägervere­in gegen Zusage der Ver­lustüber­nahme ver­pachtet. Dieses Ver­pach­tungsmod­ell ist nicht steuer­lich begün­stigt. Mit dieser Entschei­dung kon­nte der BFH zugle­ich die umstrit­tene Rechts­frage offen­lassen, ob die geset­zliche Regelung der dauerde­fiz­itären Tätigkeit­en mit den union­srechtlichen Bei­hil­fevorschriften zu vere­in­baren ist.

siehe auch: Urteil des I. Sen­ats vom 9.11.2016 — I R 56/15 -, Urteil des I. Sen­ats vom 28.11.2018 — I R 56/16 -

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