Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2020, AZ 12 Sa 22/20

Ausgabe: 10-2020

§ 17 Nr. 4 des Manteltarifvertrags für den (genossenschaftlichen) Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg ist dahingehend auszulegen, dass lediglich krankheitsbedingte Ausfallzeiten im laufenden Urlaubsjahr, nicht solche im vorhergehenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin zu kürzen. (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 11.12.2012 – 14 Sa 36/12 zum Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg)

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…