(Kiel) Bei coro­n­abe­d­ingter Schließung eines Fit­nessstu­dios ent­fällt die Verpflich­tung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Dies, so der Recht­san­walt, Fachan­walt für Erbrecht, Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, stellt der Bun­des­gericht­shof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21 fest und verpflichtet die Stu­dio­be­treiberin zur Rück­zahlung vere­in­nahmter Beträge.

Der Bun­des­gericht­shofs hat­te die Frage zu entschei­den, ob die Betreiberin eines Fit­ness-Stu­dios zur Rück­zahlung von Mit­glieds­beiträ­gen verpflichtet ist, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Fit­nessstu­dio auf­grund der hoheitlichen Maß­nah­men zur Bekämp­fung der COVID-19-Pan­demie schließen musste, von einem Kun­den per Lastschrift einge­zo­gen hat.

Auf­grund der Maß­nah­men zur Bekämp­fung der COVID-19-Pan­demie musste die Beklagte das Fit­nessstu­dio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die Monats­beiträge für diesen Zeitraum zog sie weit­er­hin vom Kon­to des Klägers ein, erläutert RA Henn.

Der Kläger erhob deshalb  Klage gegen die Stu­dio­be­treiberin auf Rück­zahlung der Beiträge für diesen Zeitraum.

Der Bun­des­gericht­shof hat jet­zt entsch­ieden, dass der Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rück­zahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monats­beiträge habe. Diesem Rück­zahlungsanspruch des Klägers könne die Beklagte auch nicht ent­ge­gen­hal­ten, der Ver­trag sei wegen Störung der Geschäfts­grund­lage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahinge­hend anzu­passen, dass sich die vere­in­barte Ver­tragslaufzeit um die Zeit, in der das Fit­nessstu­dio geschlossen wer­den musste, ver­längert wird.

Gemäß § 275 Abs. 1 BGB sei der Anspruch auf Leis­tung aus­geschlossen, soweit diese für den Schuld­ner oder für jed­er­mann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschulde­ter Erfolg aus Rechts­grün­den nicht her­beige­führt wer­den kann oder nicht her­beige­führt wer­den darf. So liegt der Fall hier.

Während des Zeitraums, in dem die Beklagte auf­grund der hoheitlichen Maß­nah­men zur Bekämp­fung der COVID-19-Pan­demie ihr Fit­nessstu­dio schließen musste, war es ihr rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur Nutzung des Fit­nessstu­dios zu gewähren und damit ihre ver­traglich geschuldete Hauptleis­tungspflicht zu erfüllen.

Werde für einen Fit­nessstu­diover­trag eine mehrmonatige feste Ver­tragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fäl­lig wer­den­den Ent­gelts vere­in­bart, schulde der Betreiber des Fit­nessstu­dios seinem Ver­tragspart­ner die Möglichkeit, fort­laufend das Stu­dio zu betreten und die Train­ings­geräte zu nutzen. Der Zweck eines Fit­nessstu­diover­trags liege in der regelmäßi­gen sportlichen Betä­ti­gung und damit entwed­er in der Erre­ichung bes­timmter Fit­nessziele oder zumin­d­est der Erhal­tung von Fit­ness und kör­per­lich­er Gesund­heit. Auf­grund dessen seien für den Ver­tragspart­ner ger­ade die regelmäßige und ganzjährige Öff­nung und Nutzbarkeit des Stu­dios von entschei­den­der Bedeu­tung. Könne der Betreiber des Fit­nessstu­dios während der vere­in­barten Ver­tragslaufzeit dem Ver­tragspart­ner die Nutzungsmöglichkeit des Stu­dios zeitweise nicht gewähren, etwa weil er — wie hier — das Fit­nessstu­dio auf­grund der hoheitlichen Maß­nah­men zur Bekämp­fung der COVID-19-Pan­demie schließen muss, könne  dieser Ver­tragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erre­icht wer­den. Die von dem Betreiber geschuldete Leis­tung sei  deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.

Weit­er­hin weist RA Henn darauf hin, daß der BGH ergänzend auch fest­stellt, daß die Beklagte keinen Anspruch habe, daß der Ver­trag  wegen Störung der Geschäfts­grund­lage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahinge­hend angepasst werde, dass sich die vere­in­barte Ver­tragslaufzeit um die Zeit, in der das Fit­nessstu­dio geschlossen wer­den musste, ver­längert wird.

Der BGH verpflichtete die Beklagte zur Rück­zahlung der während der Schließung vere­in­nahmten Mitgliedsbeiträge.

Recht­san­walt Henn emp­fiehlt Fit­nessstu­dio­be­treibern und Mit­gliedern  deshalb drin­gend diese Recht­sprechung zu beacht­en und im Zweifels­fall rechtzeit­ig anwaltliche Unter­stützung einzu­holen und ver­weist in diesem Zusam­men­hang auf die Recht­san­wälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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