(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass eine Steuer­ermäßi­gung für die Leis­tung (hier: sta­tis­che Berech­nung) eines Sta­tik­ers auch dann nicht gewährt wer­den kann, wenn diese für die Durch­führung ein­er begün­stigten Handw­erk­er­leis­tung erforder­lich war.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 3.03.3022 zu seinem Urteil vom 04.11.2021 – Az. VI R 29/19.

Für die Inanspruch­nahme von Handw­erk­er­leis­tun­gen für Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Mod­ernisierungs­maß­nah­men ermäßigt sich die tar­i­fliche Einkom­men­steuer auf Antrag um 20% (§35a EStG). Im Stre­it­fall wurde ein Handw­erks­be­trieb mit dem Aus­tausch schad­hafter Dachstützen beauf­tragt. Nach Ein­schätzung des Handw­erks­be­triebs war für die fachgerechte Aus­führung dieser Arbeit­en zunächst eine sta­tis­che Berech­nung erforder­lich, die sodann auch von einem Sta­tik­er durchge­führt wurde. Neben der –insoweit unstre­it­i­gen– Steuer­ermäßi­gung für die Handw­erk­er­leis­tung (Dachstützenaus­tausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leis­tung des Statikers.

Dem fol­gte der BFH –anders als zuvor das Finanzgericht– nicht. Die Steuer­ermäßi­gung kann nicht gewährt wer­den, da ein Sta­tik­er grund­sät­zlich nicht handw­erk­lich tätig ist. Er erbringt auss­chließlich Leis­tun­gen im Bere­ich der Pla­nung und rech­ner­ischen Über­prü­fung von Bauw­erken. Auch auf die Erforder­lichkeit der sta­tis­chen Berech­nung für die Durch­führung der Handw­erk­er­leis­tun­gen kann die Steuer­ermäßi­gung nicht gestützt wer­den. Denn die Leis­tun­gen des Handw­erk­ers und diejenige des Sta­tik­ers sind für die Gewährung der Steuer­ermäßi­gung getren­nt zu betra­cht­en. Allein die sach­liche Verzah­nung bei­der Gew­erke führt nicht zu ein­er Umqual­i­fizierung der sta­tis­chen Berech­nung in eine Handwerksleistung.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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