1. Für das Entste­hen ein­er Ter­mins­ge­bühr müssen über die bloße Anwe­sen­heit der Recht­san­wältin oder des Recht­san­walts hin­aus im Beru­fungsver­fahren jeden­falls die Voraus­set­zun­gen der Nr. 3203 VV RVG erfüllt sein. 

2. Aus den Regelun­gen unter Nr. 3203 VV RVG und Nr. 3105 VV RVG wird deut­lich, dass gewisse Min­destanforderun­gen erfüllt sein müssen. So kann allein die Anwe­sen­heit der Prozess­bevollmächtigten aus­re­ichend sein. Dann muss aber zumin­d­est eine Entschei­dung zur Prozess‑, Ver­fahrens- oder Sach­leitung seit­ens des Gerichts von Amts wegen getrof­fen wor­den sein (vgl. dazu BGH 24. Jan­u­ar 2017 – VI ZB 21/16, Rn. 14). 

3. Wenn das Erscheinen zu einem Ter­min allein aus­re­icht, um das Entste­hen ein­er Ter­mins­ge­bühr auszulösen, ist dies im Geset­zes­text aus­drück­lich erwäh­nt. So erhält der Recht­san­walt nach Vorbe­merkung 4 Abs. 3 VV RVG die Ter­mins­ge­bühr auch dann, wenn er zu einem anber­aumten Ter­min erscheint, dieser aber aus Grün­den, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

4. Keine Entschei­dung über in dieser Kon­stel­la­tion im Zusam­men­hang mit der Wahrnehmung des Ter­mins evtl. erstat­tungs­fähige son­stige notwendi­ge Kosten, da solche hier nicht in Ansatz gebracht wor­den waren. 

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