Pressemit­teilung des BFH Nr. 20 vom 18. April 2018

Keine Ver­längerung des Kindergel­danspruchs über die Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres hin­aus wegen Dienst im Katastrophenschutz

Urteil vom 19.10.2017 III R 8/17

Für in Aus­bil­dung befind­liche Kinder beste­ht nach Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres auch dann kein Kindergel­danspruch, wenn sie sich für einen mehrjähri­gen Dienst im Katas­tro­phen­schutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehr­di­enst freigestellt wur­den, wie der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Okto­ber 2017 III R 8/17 entsch­ieden hat.

Im Stre­it­fall absolvierte der im Novem­ber 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medi­zin­studi­um, das er 2013 kurz vor Vol­len­dung des 26. Leben­s­jahres abschloss. Bere­its im Jahr 2005 wurde er wegen ein­er min­destens sechs Jahre umfassenden Verpflich­tung im Katas­tro­phen­schutz (Frei­willige Feuer­wehr) vom (früheren) Wehr­di­enst freigestellt. Die Fam­i­lienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld nur bis Novem­ber 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Leben­s­jahr vollendete.

In seinem Urteil bestätigte der BFH diese Auf­fas­sung. Zwar kön­nen volljährige Kinder beim Kindergel­danspruch berück­sichtigt wer­den, solange sie sich in Aus­bil­dung befind­en. Das Kindergel­drecht sieht insoweit aber eine Alters­gren­ze von 25 Jahren vor. Diese Alters­gren­ze wird zwar ins­beson­dere dann, wenn das Kind den geset­zlichen Grundwehr­di­enst oder Zivil­dienst geleis­tet hat, um die Dauer dieses Dien­stes hin­aus­geschoben. Der Dienst im Katas­tro­phen­schutz gehört aber nicht zu den im Gesetz genan­nten Fällen.

Der BFH lehnte es ab, die Regelung über die Ver­längerung des Kindergel­danspruchs im Stre­it­fall entsprechend anzuwen­den. Denn der Geset­zge­ber hat die Ver­längerung des Kindergel­danspruchs bei Dien­sten wie dem geset­zlichen Grundwehr­di­enst und dem Zivil­dienst nur deshalb vorge­se­hen, weil diese häu­fig die Beendi­gung der Beruf­saus­bil­dung verzögern. Der vom Sohn des Klägers geleis­tete Dienst im Katas­tro­phen­schutz ist dage­gen kein Vol­lzeit­di­enst und kann typ­is­cher­weise auch neben der Aus­bil­dung durchge­führt wer­den. Die Aus­bil­dung wird deshalb durch einen solchen Dienst, eben­so wie bei einem Engage­ment des Kindes in einem Sportvere­in oder ein­er Jugen­dor­gan­i­sa­tion, regelmäßig nicht verzögert.

Die Entschei­dung hat auch Auswirkun­gen auf andere neben der Aus­bil­dung geleis­tete Dien­ste im Katas­tro­phen­schutz, die eine Freis­tel­lung von der Wehrpflicht zur Folge hat­ten (z.B. San­itäts­di­en­ste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johan­niter-Unfall-Hil­fe oder dem Mal­teser Hil­fs­di­enst, Tech­nis­che Dien­ste beim Tech­nis­chen Hilfswerk). 

siehe auch: Urteil des III. Sen­ats vom 19.10.2017 — III R 8/17 -

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