(Kiel) In vie­len Insol­ven­zver­fahren von Pri­vat­per­so­n­en sind Unter­haltss­chulden vorhan­den. Der Schuld­ner hat also für seine Kinder oder Ehe­frau zu wenig oder nichts gezahlt. Diese haben sich an das Job­cen­ter gewen­det. Das Job­cen­ter hat dann den Unter­halt­sleis­tun­gen gezahlt. Es kommt schließlich zur Insol­ven­z­eröff­nung. Nun­mehr meldet das Job­cen­ter die Summe des unbezahlten Unter­halts als offene Forderung an.

So weit, so gut. Brisant, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, wird es für den Schuld­ner, wenn noch etwas weit­eres hinzukommt.

Das Job­cen­ter meldet die Forderung mit dem Attrib­ut an, der Schuld­ner habe „vorsät­zlich pflichtwidrig den geset­zlichen Unter­halt nicht gezahlt“. Diese Behaup­tung kann am Ende des Insol­ven­zver­fahrens dazu führen, dass der Schuld­ner diese Forderung immer noch bezahlen muss. Hier kom­men je nach Zeit­dauer oft­mals höhere Beträge zusam­men. Wenn der Schuld­ner nach am Ende des Insol­ven­zver­fahrens immer noch so viele Schulden behält, dass er sie nicht bezahlen kann, war das Ganze mehr oder weniger umson­st. Deswe­gen ist es so wichtig, diese The­matik zu beachten.

Im vor­liegen­den Fall hat das Job­cen­ter den gezahlten Kindesun­ter­halt in einem soge­nan­nten vere­in­facht­en Ver­fahren fest­stellen lassen. Sodann hat es die Forderung in dem Insol­ven­zver­fahren des Vaters mit dem oben genan­nten Attrib­ut angemeldet. Hierge­gen wehrt sich der Schuldner.

Dieses Attrib­ut hat mehrere Voraus­set­zun­gen. Der Schuld­ner muss wis­sen, dass er geset­zlich zum Unter­halt verpflichtet ist. Er muss den Bedarf und die Bedürftigkeit des Berechtigten ken­nen. Außer­dem muss er auch wis­sen, ob und dass er selb­st der Lage ist, zu zahlen. Schließlich muss er zumin­d­est bil­li­gend die Ver­let­zung sein­er Pflicht in Kauf genom­men haben. All das muss der Gläu­biger darstellen und gegebe­nen­falls beweisen.

Der Schuld­ner dage­gen kann sich wehren, indem er zum Beispiel darstellt, dass er nicht der Lage war, so viel Geld zu ver­di­enen. Gründe sind zum Beispiel Krankheit, Weit­er­bil­dung, geringes Einkom­men infolge fehlen­der Aus­bil­dung usw.

Im vor­liegen­den Fall war die Forderung des Job­cen­ters in dem vere­in­facht­en Ver­fahren fest­gestellt wor­den. Ein solch­es Ver­fahren erfol­gt keine ver­tiefte Prü­fung, ob die oben dargestell­ten Voraus­set­zun­gen vor­liegen. Allein die Behaup­tung des Job­cen­ters, die Forderung sei fest­gestellt, ist zu wenig. Es muss vielmehr nun bei der Anmel­dung im Insol­ven­zver­fahren dargestellt wer­den, dass und welche Beträge der Schuld­ner hätte ver­di­enen kön­nen. Dann muss er mit diesem Ver­di­enst der Lage gewe­sen sein, Unter­halt leis­ten zu kön­nen. Bei Men­schen mit geringem Einkom­men ist das häu­fig ger­ade nicht mehr der Fall. Dann liegt auch keine Ver­let­zung der Unter­halt­spflicht vor. Damit greift schließlich die Schuldbefreiung.

Wegen der möglichen erhe­blichen Fol­gen ist es deswe­gen wichtig, die Begrün­dung des Gläu­bigers zu über­prüfen und sich genauer anzuse­hen. Die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte hier­bei oft zu wenig ver­lan­gen und nur sel­ten Anmel­dun­gen wegen fehlender/unzureichender Begrün­dung zurück­weisen. Darauf ist also kein Verlass.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
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