Pressemit­teilung des BFH Nr. 13 vom 13. 2019

Kindergeld bei neben der Aus­bil­dung aus­geübter Erwerbstätigkeit

Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18

Bei volljähri­gen Kindern, die bere­its einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geord­neten Aus­bil­dungs­gang erlangt haben, set­zt der Kindergel­danspruch voraus, dass der weit­ere Aus­bil­dungs­gang noch Teil ein­er ein­heitlichen Erstaus­bil­dung ist und die Aus­bil­dung die haupt­säch­liche Tätigkeit des Kindes bildet. Wie der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Dezem­ber 2018 III R 26/18 entsch­ieden hat, wird dage­gen kein Kindergel­danspruch begrün­det, wenn von ein­er berufs­be­glei­t­en­den Weit­er­bil­dung auszuge­hen ist, da bere­its die Beruf­stätigkeit im Vorder­grund ste­ht und der weit­ere Aus­bil­dungs­gang nur neben dieser durchge­führt wird.

Die Klägerin ist die Mut­ter ein­er im Juni 1993 gebore­nen Tochter. Die Tochter nahm nach dem Abitur an ein­er Dualen Hochschule ein Bach­e­lorstudi­um im Fach Betrieb­swirtschaft­slehre auf. Hierzu gehörte auch eine prak­tis­che Aus­bil­dung in einem Betrieb, die in einem für den Zeitraum Okto­ber 2012 bis Sep­tem­ber 2015 abgeschlosse­nen Aus­bil­dungsver­trag geregelt wurde. Im Sep­tem­ber 2015 been­dete die Tochter das Studi­um erfol­gre­ich mit dem Abschluss Bach­e­lor of Arts. Auf­grund eines im August 2015 geschlosse­nen Arbeitsver­trags vere­in­barte die Tochter mit ihrem bish­eri­gen Aus­bil­dungs­be­trieb ein ab Okto­ber 2015 begin­nen­des Vol­lzeitar­beitsver­hält­nis. Im Sep­tem­ber 2015 begann die Tochter ein fün­fse­mes­triges Mas­ter­studi­um im Stu­di­en­gang Wirtschaft­spsy­cholo­gie. Die Vor­lesun­gen fan­den abends und teil­weise auch am Sam­stag statt. Die Fam­i­lienkasse lehnte eine weit­ere Kindergeld­fest­set­zung ab Okto­ber 2015 ab. Zur Begrün­dung ver­wies sie darauf, dass die Tochter mit dem Bach­e­lorab­schluss bere­its ihre Erstaus­bil­dung abgeschlossen habe und während des Mas­ter­studi­ums ein­er zu umfan­gre­ichen und damit den Kindergel­danspruch auss­chließen­den Erwerb­stätigkeit nachge­gan­gen sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dage­gen gerichteten Klage statt, weil es davon aus­ging, dass das Mas­ter­studi­um noch Teil ein­er ein­heitlichen Erstaus­bil­dung sei und es deshalb nicht auf den Umfang der daneben aus­ge­bübten Erwerb­stätigkeit ankomme. 

Dage­gen hielt der BFH die Revi­sion der Fam­i­lienkasse für begrün­det. Für in Aus­bil­dung befind­liche volljährige Kinder, die das 25. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben, beste­ht nach Abschluss ein­er erst­ma­li­gen Beruf­saus­bil­dung oder eines Erst­studi­ums nur dann ein Kindergel­danspruch, wenn sie kein­er Erwerb­stätigkeit nachge­hen, die regelmäßig mehr als 20 Wochen­stun­den umfasst. Zwar kön­nen auch mehrere Aus­bil­dungsab­schnitte zu ein­er ein­heitlichen Erstaus­bil­dung zusam­men zu fassen sein, wenn sie in einem engen sach­lichen Zusam­men­hang (z.B. dieselbe Beruf­ss­parte) zueinan­der ste­hen und in engem zeitlichen Zusam­men­hang durchge­führt wer­den. Eine solche ein­heitliche Erstaus­bil­dung muss jedoch von ein­er berufs­be­glei­t­end durchge­führten Weit­er­bil­dung abge­gren­zt wer­den. Für diese Abgren­zung kommt es darauf an, ob nach Erlan­gung des ersten Abschlusses weit­er­hin die Aus­bil­dung die haupt­säch­liche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bere­its die aufgenommene Beruf­stätigkeit im Vorder­grund ste­ht. Als Anze­ichen für eine bloß berufs­be­glei­t­end durchge­führte Weit­er­bil­dung kann sprechen, dass das Arbeitsver­hält­nis zeitlich unbe­fris­tet oder auf mehr als 26 Wochen befris­tet abgeschlossen wird und auf eine vol­lzeit­ige oder nahezu vol­lzeit­ige Beschäf­ti­gung gerichtet ist. Eben­so deutet der Umstand, dass das Arbeitsver­hält­nis den erlangten ersten Abschluss erfordert, auf eine Weit­er­bil­dung im bere­its aufgenomme­nen Beruf hin. Zudem spielt auch eine Rolle, ob sich die Durch­führung des Aus­bil­dungs­gangs an den Erfordernissen der Beruf­stätigkeit ori­en­tiert (z.B. Abend- oder Woch­enen­dun­ter­richt). Da insoweit noch weit­ere Fest­stel­lun­gen erforder­lich waren, wies der BFH die Sache zur erneuten Prü­fung an das FG zurück.

siehe auch: Urteil des III. Sen­ats vom 11.12.2018 — III R 26/18 -

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…