Ver­wal­tungs­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 12.12.2022, AZ 23 K 8281/21, 23 K 2118/22, 23 K 6047/21

Aus­gabe: 12–2022

Drei Lan­des­beamtin­nen haben keinen Anspruch auf Anerken­nung ihrer Infek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus als Dien­stun­fall bzw. Beruf­skrankheit. Das hat die 23. Kam­mer des Ver­wal­tungs­gerichts Düs­sel­dorf mit soeben verkün­de­ten Urteilen entsch­ieden und damit die Kla­gen der Beamtin­nen abgewiesen.

Eine Grund­schullehrerin (23 K 8281/21) und eine Ober­stu­di­en­rätin (23 K 2118/22) waren im Herb­st 2020 erkrankt. Im ersten Fall führte die Lehrerin ihre Infek­tion auf eine Lehrerkon­ferenz zurück, in deren Folge das halbe Kol­legium an Coro­na erkrankt sein soll. Im zweit­en Fall wur­den zwei Gespräche mit (poten­tiell) infizierten Schülern benan­nt. Eine Finanzbeamtin (23 K 6047/21) machte gel­tend, sich bei ein­er Per­son­al­räte­ta­gung im März 2020, unmit­tel­bar vor dem ersten Lock­down, infiziert zu haben. Die Anträge der Beamtin­nen auf Anerken­nung der Erkrankun­gen als Dien­stun­fälle lehn­ten die zuständi­gen Behör­den ab. Im Falle der Lehrerin­nen begrün­dete die zuständi­ge Bezirk­sregierung Düs­sel­dorf ihre Ablehnun­gen u.a. damit, dass die Beamtin­nen sich auch außer­halb der Schulen hät­ten ansteck­en kön­nen; die für die Finanzbeamtin zuständi­ge Ober­fi­nanzdi­rek­tion NRW hielt den Nach­weis der Ursäch­lichkeit der Tagung für die Infek­tion für nicht erbracht.

Zur Begrün­dung der Klage­ab­weisun­gen hat das Gericht ausgeführt:

Eine Anerken­nung als Dien­stun­fall nach § 36 Abs. 1 des nor­drhein-west­fälis­chen Beamten­ver­sorgungs­ge­set­zes (LBeamtVG NRW) schei­det in allen drei Fällen aus. Ort und Zeit ein­er Infek­tion lassen sich in aller Regel – so auch hier – nicht ein­deutig fest­stellen. Dieser Schwierigkeit hat der Geset­zge­ber dadurch Rech­nung getra­gen, dass Infek­tion­skrankheit­en gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen als Beruf­skrankheit­en und damit als Dienst¬unfälle gel­ten. Dazu gehört, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art sein­er dien­stlichen Ver­rich­tung beson­ders aus­ge­set­zt ist. In keinem der Fälle kon­nte die Kam­mer fest­stellen, dass die jew­eilige Beamtin in erhe­blich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr aus­ge­set­zt war, an Coro­na zu erkranken. Vielmehr real­isierte sich hier jew­eils das jeden Men­schen tre­f­fende all­ge­meine Leben­srisiko. Fol­gen schick­salsmäßiger schädlich­er Ein­wirkun­gen unter­fall­en nicht dem Schutz der dien­stlichen Unfallfür­sorge. Die betrof­fe­nen Beamtin­nen sind hier­durch nicht schut­z­los gestellt, son­dern gehal­ten, die Kosten ärztlich­er Behand­lung über Bei­hil­fe und pri­vate Kranken­ver­sicherung abzuwickeln.

Gegen die Urteile kann beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nor­drhein-West­falen in Mün­ster jew­eils die Zulas­sung der Beru­fung beantragt werden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/pres…