(Kiel) Einem Bekannten das Konto für eine Überweisung zur Verfügung gestellt und schon strafbar gemacht. So ging es einem Angeklagten, den das Amtsgericht Bad Segeberg vor kurzem zu einer Geldstrafe verurteilte.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Gerichts vom 28.08.2025 zu seinem Urteil vom 10.04.2025, Az. 40 Cs 571 Js 41652/24, rechtskräftig.

  • Was war passiert?

Ein Bekannter rief den Angeklagten an und fragte ihn, ob er ein pfändungsfreies Konto besitze und ihm dieses für eine Überweisung zur Verfügung stellen könne. Ein „Freund eines Freundes“ wolle 7.000 € überweisen. Diese wolle der Bekannte zusammen mit dem Angeklagten abheben und weiterleiten. Das Geld werde für einen Autokauf benötigt. Grund für die Bitte sei, dass der Angeklagte der einzige Bekannte mit einem pfändungsfreien Konto sei. Von den 7.000 € sollte der Angeklagte als „Entschädigung“ 250 € erhalten. Dem Angeklagten war bekannt, dass sein Bekannter zuvor in kriminelle Aktivitäten verwickelt war. Dennoch stimmte der Angeklagte zu, das Geld wurde überwiesen und von dem Bekannten gestückelt abgehoben. Die 250 € erhielt der Angeklagte nicht.

  • Wie hat das Gericht entschieden?

Das Amtsgericht Bad Segeberg hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt, da das Geld aus einer Betrugstat stammte. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Einziehung der 7.000 € als Ersatz für die Tatbeute angeordnet. Dies bedeutet, dass der Angeklagte zusätzlich zu seiner Geldstrafe die 7.000 € ersetzen muss.

Der Angeklagte habe im Hinblick auf die Herkunft des Geldes „leichtfertig“ gehandelt. Leichtfertig handele, wer die sich aufdrängende kriminelle Herkunft des Geldes aus Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lasse. Vor dem Hintergrund der Person des Bekannten, der Höhe des Betrages und der fehlenden Nennung weiterer Beteiligter, hätte der Angeklagte erkennen müssen, dass das Geld aus einer Straftat stamme. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass dieser sich geständig und einsichtig zeigte, nicht vorbestraft war und aus der Tat auch selbst keinen Vorteil gezogen habe.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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Jens Klarmann

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