1. Das Recht gem. § 93 BetrVG, „inner­halb des Betriebs“ eine Auss­chrei­bung zu ver­lan­gen, bezieht sich auf die Beset­zung eines diesem Betrieb zuzuord­nen­den Arbeit­splatzes. Es ste­ht deshalb regelmäßig dem einzel­nen (örtlichen) Betrieb­srat zu.

2. Eine Auss­chrei­bung wird nicht schon dadurch zu ein­er über den örtlichen Betrieb hin­aus­ge­hen­den Angele­gen­heit, dass die Per­son­alpla­nung in Bezug auf Nach­wuch­skräfte in einem Konz­ern zen­tral vorgenom­men wird und die auszuschreiben­den Arbeit­splätze in mehreren Konz­er­nun­ternehmen bzw. in mehreren Betrieben einzel­ner Konz­er­nun­ternehmen vorhan­den sind.

3. Für eine Regelung, nach der eine Auss­chrei­bung von Arbeit­splätzen, die für Nach­wuch­skräfte vorge­se­hen sind, in bes­timmten Fällen stets unterbleibt, fehlt dem Gesamt- bzw. dem Konz­ern­be­trieb­srat die nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG erforder­liche Kompetenz.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.juris.de/jportal/portal/page/bsndpr…