Pressemit­teilung des BFH Nr. 60 vom 14. Novem­ber 2018

Umsatzs­teuer: Kor­rek­tur unzutr­e­f­fend­er Recht­san­wen­dung beim Bauträger

Urteil vom 27.9.2018 V R 49/17

Ist ein Bauträger recht­sir­rig davon aus­ge­gan­gen, als Leis­tungsempfänger Steuer­schuld­ner für von ihm bezo­gene Bauleis­tun­gen zu sein, kann er das Ent­fall­en dieser rechtswidri­gen Besteuerung ohne Ein­schränkung gel­tend machen. Mit Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2018 V R 49/17 ver­wirft der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) dabei eine Ver­wal­tungsan­weisung des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen (BMF).

Die Entschei­dung des BFH bet­rifft nahezu die gesamte Bauträger­branche, die in der Ver­gan­gen­heit Woh­nun­gen ohne Vors­teuer­abzug errichtet und umsatzs­teuer­frei verkauft (“geliefert”) hat. Die Finanzver­wal­tung ist hier über einen mehrjähri­gen Zeitraum bis zum Feb­ru­ar 2014 davon aus­ge­gan­gen, dass diese Bauträger Steuer­schuld­ner für die von ihnen bezo­ge­nen Bauleis­tun­gen seien. Diese Ver­wal­tung­sprax­is hat­te der BFH mit einem im Novem­ber 2013 veröf­fentlicht­en Urteil ver­wor­fen (Pressemit­teilung Nr. 80 vom 27. Novem­ber 2013). Vorder­gründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Woh­nungs­baus ohne Umsatzs­teuer­be­las­tung: Bau­un­ternehmer kon­nten im Hin­blick auf die aus­drück­liche Weisungslage der Finanzver­wal­tung darauf ver­trauen, die von ihnen erbracht­en Bauleis­tun­gen nicht ver­s­teuern zu müssen — der Bauträger war ent­ge­gen der Annahme der Finanzver­wal­tung nach der BFH-Recht­sprechung von vorn­here­in kein Steuerschuldner.

Der Geset­zge­ber hat hier­auf im Jahr 2014 mit ein­er Neuregelung reagiert, die seit­dem die Steuer­schuld­ner­schaft im Baubere­ich ein­deutig regelt. Zudem wurde der Ver­trauenss­chutz beim Bau­un­ternehmer für die Ver­gan­gen­heit geset­zlich eingeschränkt. Let­zteres hat der BFH bere­its im Wesentlichen gebil­ligt (Pressemit­teilung Nr. 20 vom 5. April 2017).

Ungek­lärt war bis­lang, ob die Finanzver­wal­tung zur Ver­hin­derung von Steuer­aus­fällen, die in ein­stel­liger Mil­liar­den­höhe befürchtet wer­den, berechtigt ist, Erstat­tungsver­lan­gen der Bauträger für Leis­tungs­bezüge bis zum Feb­ru­ar 2014 nur nachzukom­men, wenn der Bauträger Umsatzs­teuer an den leis­ten­den Bau­un­ternehmer nachzahlt oder für die Finanzver­wal­tung eine Aufrech­nungsmöglichkeit gegen den Bauträger beste­ht (so BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BSt­Bl I 2017, 1001, Rz 15a). Diese Ein­schränkun­gen sind nach dem Urteil des BFH rechtswidrig. 

Zen­trale Stre­it­frage war dabei, ob der Bauträger treuwidrig han­delt, wenn er von seinem Finan­zamt die Rück­gängig­machung der bei ihm rechtswidrig vorgenomme­nen Besteuerung ver­langt, ohne Umsatzs­teuer an die Bau­un­ternehmer zu zahlen, von denen er Bauleis­tun­gen bezo­gen hat. Dies verneint der BFH. Die Annahme eines treuwidri­gen Ver­hal­tens kommt danach nicht in Betra­cht, wenn die Finanzver­wal­tung auf­grund ein­er rechtlichen Fehlbeurteilung die entschei­dende Ursache für eine unzutr­e­f­fende Besteuerung geset­zt hat. 

siehe auch: Urteil des V. Sen­ats vom 27.9.2018 — V R 49/17 -

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