Hat ein Arbeit­nehmer in ein­er früheren Tätigkeit eine Ver­trieb­skom­pe­tenz erwor­ben, ver­mit­telt ihm dies allein noch keine ein­schlägige Beruf­ser­fahrung für eine Tätigkeit als Arbeitsver­mit­tler, die im Ent­gelt­sys­tem der Bun­de­sagen­tur für Arbeit ent­gelt­steigernd zu berück­sichti­gen wäre. Nach § 18 Abs. 5 des Tar­ifver­trags für die Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer der Bun­de­sagen­tur für Arbeit (TV-BA) in der seit dem 1. Sep­tem­ber 2015 gel­tenden Fas­sung wird ein­schlägige Beruf­ser­fahrung bei der Ein­stel­lung im Rah­men der Stufen­zuord­nung nur dann berück­sichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Auf­gaben­in­halt) und ihrem Anforderungsniveau den Kom­pe­ten­zan­forderun­gen der bei der Bun­de­sagen­tur über­tra­ge­nen Tätigkeit ver­gle­ich­bar ist. Zu ver­gle­ichen sind auch die fach­lichen Anforderun­gen der Tätigkeit­en. Es soll fest­gestellt wer­den, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nen­nenswerte Einar­beitungszeit die nun­mehr über­tra­gene Tätigkeit ausüben kann, denn dies recht­fer­tigt eine höhere Vergütung. 

Der Kläger war vor sein­er Ein­stel­lung bei der beklagten Bun­de­sagen­tur selb­ständi­ger Han­delsvertreter für Pro­duk­te zur Ausstat­tung von Großküchen (zB. Spül­maschi­nen, Wasser­auf­bere­itungsan­la­gen). Bei der Beklagten wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsver­mit­tlers mit Beratungsauf­gaben über­tra­gen. Der Kläger ist der Auf­fas­sung, er habe als Han­delsvertreter hier­für ein­schlägige Beruf­ser­fahrung erwor­ben. Er habe bei der Beklagten nur Arbeit­ge­ber betreut und von diesen freie Stellen akquiri­ert. Dabei habe er seine Ver­trieb­ser­fahrung nutzen kön­nen. Die Beklagte hat die Anerken­nung ein­schlägiger Beruf­ser­fahrung abgelehnt. Der Auf­gaben­in­halt der Tätigkeit­en sei nicht vergleichbar.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die hierge­gen gerichtete Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Sech­sten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Der Ver­trieb von Küchengeräten und Zube­hör weist hin­sichtlich der Zielset­zung und der fach­lichen Anforderun­gen keine Ver­gle­ich­barkeit mit dem Ein­wer­ben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Dies gilt erst recht bezo­gen auf das gesamte Auf­gaben­spek­trum der Arbeitsvermittlung.

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